Was tun, wenn man das Leben des Lieblings auf vier Hufen plötzlich nicht mehr selbst finanzieren kann? Oder ihm nicht das bieten kann, was er braucht? Um die Zukunft des Pferdes auch in dem neuen Zuhause abzusichern, nutzen viele einen Schutzvertrag. Nur: Auch der hat so seine Tücken…
Das Wort klingt nach Sicherheit: Schutzvertrag. Damit ist der Liebling doch abgesichert, oder? Die ehrliche Antwort lautet jedoch: Jein.
Denn eine Absprache hatten auch viele Pferdebesitzer, die danach plötzlich verzweifelt nach ihren alten Gefährten suchten. In Beverstedt verschwanden 40 Pferde, auf einem Gnadenhof in Niedersachen waren es vermutlich mehr als 30 Pferde.

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Dabei wollten die alten Besitzer nur das Beste für ihr Pferd. Und haben es, meist für einen symbolischen Preis, als Beistellpferd verkauft. Das Problem: Oft bieten die Verträge, die dann geschlossen werden, möglichen Betrügern Schlupflöcher.
Deshalb raten Experten: Jeder Schutzvertrag sollte ganz individuell und so genau wie möglich aufgesetzt sein!
Artgerecht heißt nicht Offenstall
Und vor allem: Alles sollte schriftlich festgehalten werden. Ein mündlicher Vertrag ist zwar genauso bindend, vor Gericht steht dann aber schnell Aussage gegen Aussage. Und mit dem Schriftstück haben die ehemaligen Besitzer alle Absprachen „in der Hand“.

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Im Internet gibt es Schutzverträge zum Download. Aber: Da beginnen oft die Probleme. Dort steht meist artgerechte Haltung. Kling gut, kann aber unterschiedlich interpretiert werden. Wer also für seinen Liebling die Offenstallhaltung will, sollte dies auch in den Vertrag schreiben.
Wer zahlt den Tierarzt, den Hufschmied?
Im Vertrag sollte auch stehen, wer den Hufschmied, den Tierarzt und die regelmäßigen Impfungen und Wurmkuren zahlt. Wer ein Besuchsrecht möchte, sollte dies regeln – am besten auch so konkret wie möglich.
Man möchte über mögliche Verletzungen informiert werden – ebenfalls im Vertrag festhalten! Und was ist im Falle eines Umzugs bzw. eine Stallwechsels? Auch diese Frage sollte im Vertrag geklärt werden.

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Noch wichtiger ist natürlich die Entscheidung über eine mögliche Euthanasie. Wer soll das entscheiden, soll es einen Nachweis geben – all gehört definitiv in den Vertrag.
Ganz grundsätzlich ist auch die Frage: Schenkung oder Verkauf, soll das Eigentum am Pferd übertragen werden oder nur der Besitz?
Wird das Eigentum übertragen, wird der „neue“ Eigentümer auch Halter und haftet daher entsprechend. Das heißt aber auch: Der neue Eigentümer kann mit dem Pferd machen, was er will – zum Beispiel könnte er es verkaufen oder schlachten lassen. Entsprechende Regelungen müssen im Vertrag deutlich festgelegt werden.
Sicher: Der Dauer-Leihvertrag
Experten plädieren übrigens für eine dritte Variante – die Nutzung oder die „Leihe“. So ist ein unentgeltlicher Dauer-Leihvertrag mit einseitig kurzer Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen ist die beste Absicherung.
Der Grund ist simpel: Bei einer Leihe und auch einem Nutzungsvertrag ändert sich nichts an den Eigentumsverhältnissen. Heißt: Das Pferd gehört weiter dem Besitzer, es wird nur ausgeliehen oder zur Nutzung, zum Beispiel als Beistellpferd, abgegeben.
Soll das Pferd verkauft werden, raten Anwälte dazu, sich ein Vorkaufsrecht (§463 ff BGB) vorzubehalten oder ein Wiederkaufrecht (§ 456 ff BGB) einräumen zu lassen. Will der neue Besitzer das Pferd weiterverkaufen, so muss er dann zuerst den alten Besitzer fragen. Vertraglich sollte auch schon eine Summe für den Rückkauf festgelegt werden.

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Vertragsstrafe schreckt ab
Und auch wenn man nur ans Gute glaubt: In den Vertrag sollte auch eine Vertragsstrafe stehen. Sie kann Betrüger durchaus abschrecken: Wer will ein Pferd nicht abgesprochen zum Schlachter geben, wenn er dafür zum Beispiel 4.000,- Euro Vertragsstrafe zahlen muss?
Neben dem Vertrag sollten Besitzer sich aber vor allem vorab über die Menschen oder den Gnadenhof informieren! Ein guter Gnadenhof lässt Interessierte jederzeit vorbeikommen, gibt bereitwillig Auskunft – und man kann mit anderen Pferdebesitzern über ihre Erfahrung Kontakt aufnehmen.
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Muster-Schutzvertrag











