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Der Pferdekaufvertrag

von Felix Ortmann
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Welche Rechte habe ich als Käufer? Was heißt Gewährleistungsausschluss oder Gefahrenübergang? Ist das Pferd im Pferdekaufvertrag wirklich das Richtige? Was auf Dich zukommt und worauf Du bei einem Pferdekaufvertrag achten musst, haben wir in diesem Ratgeber für Dich zusammengefasst. Inklusive Musterkaufvertrag zum kostenlosen Download!

Alle, die Pferde kaufen und verkaufen, haben sich schon einmal mit dem Thema Pferdekaufvertrag auseinandergesetzt. Was Du als Reiter oder aber der Züchter beachten muss, erfährst Du bei uns. Darüber hinaus liest Du in diesem Ratgeber nach, auf was Du noch alles achten solltest beim Thema Pferdekauf.

Wesentliche Bestandteile eines Pferdekaufvertrages – Tipps

Vertragsparteien & Gewährleistungsausschluss

Zuerst werden die Vertragsparteien, also Käufer und Verkäufer, im Kaufvertrag festgelegt.

Als Käufer sollte ich mir dann 2 Fragen stellen:

  • Ist der Verkäufer auch der wirkliche Eigentümer vom Pferd ?

Dazu kann man sich den Pferdepass vorlegen lassen, denn dort ist der Eigentümer eingetragen

  • Ist der Verkäufer eine Privatperson oder ein Unternehmen?

Verkäufer: Unternehmen + Käufer: Privat = gewerblicher Vertrag

Verkäufer: Privat + Käufer: Privat = privater Vertrag

Ist der Verkäufer ein Unternehmen, wird ein gewerblicher Vertrag geschlossen. Damit hat der Käufer Gewährleistungsansprüche. Gewährleistungsansprüche sind Mängelrechte nach § 437 BGB. Hier haben wir sie einmal im Überblick zusammengefasst.

    • 437 Nr. 1: Nacherfüllung

Die Behebung des Mangels durch den Verkäufer, insofern es für den Verkäufer nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

    • 437 Nr. 2: Rücktritt

Ein Käufer kann bei nicht unerheblichem Mangel vom Vertrag zurücktreten.

    • 437 Nr. 2: Minderung

Kaufpreisminderung: Statt zurückzutreten, kann der Kaufpreis gemindert bzw. ein Teil des Kaufpreises vom Verkäufer zurückerstattet werden.

    • 437 Nr. 3: Schadensersatz

Schadensersatz: Der Käufer kann zusätzlich zu den anderen Ansprüchen Schadensersatz verlangen.

Diese Rechte kommen zum Beispiel dann zum Tragen, wenn nach dem Kauf eine chronische Krankheit beim Pferd entdeckt wird, von der man vorher nichts wusste. Sollte der Verkäufer jedoch eine Privatperson sein, können die Mängelrechte ausgeschlossen werden. Das nennt man dann Gewährleistungsausschluss.

Kaufgegenstand – Das Pferd

Der Kaufgegenstand ist das Pferd. Dabei ist es egal, zu welche Pferderasse der Vierbeiner gehört, ob es sich um ein Pony handelt oder ob Du Deine Reitbeteiligung kaufen möchtest – Der Verkaufsgegenstand bleibt gleich.

Hier eine Checkliste, welche Daten des Pferdes benötigt werden:

  • Name
  • 15-stellige Lebensnummer
  • Geschlecht
  • Abstammung
  • Abzeichen

Um sicherzugehen, dass hier tatsächlich das richtige Pferd angegeben wird, kann der implantierte Chip des Pferdes ausgelesen werden, welcher die Lebensnummer enthält. Die Implantierung eines Chips ist für alle Pferde, die nach dem 01. Juli 2009 geboren wurden, Pflicht.

Was muss in einem Pferdekaufvertrag stehen?

In einem Pferdekaufvertrag sollten Name und Adresse des Käufers sowie die Angaben zum Kaufgegenstand (dem Pferde), die Zahlungsinformation sowie sonstige wichtige Hinweise enthalten sein.

Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

Auch der Kaufpreis sowie Zeitpunkt und Art der Bezahlung müssen im Kaufvertrag festgelegt werden. Wird per Überweisung gezahlt, sollte die Bankverbindung des Verkäufers mit aufgenommen werden. Auch eine Anzahlung oder Ratenzahlung kann vereinbart werden und ist im Kaufvertrag festzuhalten.

Eigentums- und Gefahrübergang

Verkäufer haben oft großes Interesse am Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer ist dann noch so lange der Besitzer, bis der volle Kaufpreis vom Käufer bezahlt wurde.

Der Gefahrübergang soll im Sinne des Verkäufers jedoch so früh wie möglich geschehen, also am besten schon mit Vertragsschluss. Damit trägt der Käufer sofort das volle Risiko, sollte sich das Pferd verletzen oder sogar sterben (Verschlechterung & Untergang). Logischerweise geht der Käufer damit ein Risiko ein. So ist es sinnvoll, im Kaufvertrag festzulegen, dass der Gefahrübergang der Zeitpunkt ist, an dem das Pferd vom Käufer abgeholt wird oder im neuen zu Hause ankommt.

Weitere Vereinbarungen im Pferdekaufvertrag

  • Gewährleistungsrechte/ Gewährleistungsausschlüsse

Wie schon zu Beginn erläutert, dürfen Privatpersonen Gewährleistungsansprüche ausschließen.

  • Beschaffenheitsvereinbarungen

Wurde ein bestimmter Ausbildungsstand versprochen? (schmiede- und verladefrom o.ä.)

Kann das Pferd Turniererfahrung oder sogar Erfolge vorweisen?

Ist es zur Zucht geeignet?

Wie ist der Gesundheitszustand?

Wichtig zu wissen – Die Schriftformklausel

Die Schriftformklausel besagt, dass nur das, was schriftlich festgehalten wurde, auch rechtskräftig ist. Man sollte niemals auf diese Klausel verzichten, da sie in einem Streitfall essenziell ist.

Pferdekaufvertrag – Welche Dokumente müssen übergeben werden?

Es müssen alle wichtigen Dokumente an den Käufer übergeben werden.

Besonders wichtig sind Pferdepass und Eigentumsurkunde, aber auch die Zuchtbescheinigung oder der Deckschein können gegebenenfalls dazu zählen.

Form des Pferdekaufvertrags

Ja, auch Handschlag und mündliche Vereinbarung sind rechtskräftige Mittel, um einen Kaufvertrag zu schließen. Das Risiko ist damit allerdings sehr hoch, denn was passiert, wenn ein Vertragspartner sich plötzlich nicht mehr an das Geschäft hält? Dann kann man meist nicht mehr viel ausrichten. Ein schriftlicher Kaufvertrag ist beim Pferdekauf von daher ein klares Muss.

Ablauf eines Pferdekaufs

Wie läuft so ein Pferdekauf eigentlich ab? Das ist natürlich immer etwas unterschiedlich, jedoch sieht ein typischer Pferdekauf wie folgt aus:

  1. Besichtigung

Zuerst musst du ein Pferd finden, dass deine Kriterien erfüllt. Welches Pferd zu dir passt, kommt ganz auf dich an. Du musst also vorher festlegen, wie alt, wie groß und wie gut das Pferd ausgebildet sein soll. Dann begibst du dich auf die Suche und schaust zum Beispiel auf dem großen Pferdemarkt von ehorses nach deinem Traumpferd.

  1. Probereiten (je nach Ausbildungsstand des Pferdes)

Meistens wird 1- bis 2-mal Probe geritten und dann muss man sich auch schon entscheiden. In manchen Fällen wird aber auch ein Probezeitraum zugelassen.

  1. Ankaufsuntersuchung (AKU)

Das Ergebnis der Ankaufsuntersuchung sollte im Kaufvertrag zur Beschaffenheitsgrundlage gemacht werden. Die Befunde der AKU werden also verschriftlicht in den Kaufvertrag aufgenommen.

Lass Dich bei der Ankaufsuntersuchung von Deinem Trainer, einem Züchter oder Tierarzt begleiten. Es ist immer wichtig, eine erfahrene Person zu haben, die Dich bei schwierigen Entscheidungen gut beraten und Dir Tipps geben kann.

Wie lange kann ich vom Kaufvertrag eines Pferdes zurücktreten?

Der Käufer hat das Recht vom Kaufvertrag zurück zu treten, allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt der Übergabe bereits ein Mangel vorgelesen hat. In der Regel muss der Käufer seine Rechte innerhalb von zwei Jahren geltend machen.

Was ist nach dem Kauf zu tun?

Der Eigentumswechsel von Pferden muss auch bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angegeben werden. Es ist die Aufgabe des Käufers, das nötige Formular der FN und den Pferdepass an die FN zu schicken.

Weitere Informationen zu rechtlichen Aspekten rund um den Pferdekauf sowie Kontakt zu Anwälten findest Du in unserem Beitrag Rechtliche Grundlagen.

Was ist bei einem Pferdekaufvertrag zu beachten?

Beachtet werden muss, dass alle wichtigen Punkte mit in den Pferdekaufvertrag aufgenommen sind, sodass Käufer und Verkäufer abgesichert sind.

Wichtige Fragen rund um das Thema Pferdekauf – Ein Experteninterview

In den letzten Jahren haben sich unsere Kaufgewohnheiten generell sehr verändert, so auch der Kauf eines Pferdes. Rechtsanwalt Andreas Ackenheil ist auf das Thema Pferdekaufrecht spezialisiert und hat die wichtigsten (rechtlichen) Fragen zu diesem Thema beantwortet:

Üblicherweise wird ein Besichtigungstermin vereinbart, bei dem die Käuferin das Pferd genauer prüfen und auch Probe reiten kann. Es ist gar nicht so selten, dass sich Käufer bei einem Besichtigungstermin für ein anders Pferd entscheiden.

Regelmäßig wird das Pferd zu einem besonderen Zweck gekauft. Soll es lediglich zum freizeitmäßigen Reiten genutzt werden oder will man mit ihm an Turnieren teilnehmen? Soll es ungeritten, angeritten oder bereits über einen besonderen Ausbildungsstand verfügen? Diese sogenannte Beschaffenheit des Pferdes kann zum Gegenstand des Kaufvertrages gemacht werden, wofür den Verkäufer die Haftung trifft, falls das Pferd tatsächlich nicht über diese Eigenschaften verfügt. Umgekehrt kann bspw. auch in den Vertrag aufgenommen werden, dass es sich beim Pferd bspw. nicht um einen „Steiger“ handelt. Auch hierfür würde der Verkäufer im Zweifel haften. Die Aufnahme solcher Regelungen erleichtert im Streitfall die Beweisführung.

Auch ein mündlich geschlossener Pferdekaufvertrag erlangt Wirksamkeit. Heutzutage werden immer mehr „Verkaufsgespräche“ über WhatsApp oder Facebook Chats geführt. Rechtlich ist hiervon jedoch abzuraten, da häufig im Nachgang nicht mehr nachvollziehbar ist, auf welche Regelungen sich die Vertragspartner konkret geeinigt haben. Welche Eigenschaften des Pferdes waren im Verkaufsgespräch vereinbart, was sollte geschehen, wenn das Pferd bspw. eine genetische Erkrankung aufweist, auf welchen Kaufpreis hat man sich geeinigt usw.? Mündliche Vereinbarungen oder auch geführte Chatverläufe führen meist zu erheblichen Beweisproblemen.

Neben den Daten der Vertragsparteien sollten im Kaufvertrag auch wichtige Angaben über das zu verkaufende Pferd mit aufgenommen werden, damit dessen Identifizierung im Streitfall gelingt. So sollte auf jeden Fall die Lebensnummer und der Zuchtverband mit aufgenommen werden. Es bietet sich auch an, besondere Merkmale des Pferdes mit aufzunehmen, so bspw. die Färbung oder ob es über eine Blesse verfügt. Diese Daten sollten bei Abholung des Pferdes auch kontrolliert werden, rät Rechtsanwalt Ackenheil. Im Streitfall kann so das Pferd genau identifiziert werden.

Hat man ein Pferd als privater Käufer gekauft, gelten die wichtigen gesetzlichen Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf. Diese haben erhebliche Auswirkungen auf den Kaufvertrag bzw. den weiteren Schritten bei einem Problem. Bei einem Verbrauchsgüterkauf verkauft ein gewerblicher Verkäufer wie z.B ein Pferdehändler ein Pferd an einen privaten Käufer. Hierbei kann der Verkäufer beispielsweise die Gewährleistung nicht völlig ausschließen. Auch tritt eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate für den Fall ein, dass das Pferd eine Erkrankung aufweist, für die der Verkäufer die Haftung trägt. Für diesen Fall hat der Verkäufer zu beweisen, dass er ein gesundes Pferd verkauft hat. Rechtsanwalt Ackenheil: „Der private Käufer erfährt somit einen besonderen Schutz seiner Rechte gegenüber dem Verkäufer.“

Bei späteren gesundheitlichen Problemen des verkauften Pferdes gerade im Falle eines nur mündlich abgeschlossenen Pferdekaufvertrages besteht immer die Schwierigkeit des Beweises. Der Verkäufer weiß noch ganz genau, dass er dieses gesundheitliche Problem des Pferdes angesprochen hat, wiederum der Käufer schwört, dass der Verkäufer nichts dergleichen erwähnt hat.

Gerade bei hochpreisigen Pferden sollte eine aktuelle tierärztliche Untersuchung (Ankaufuntersuchung – AKU) zwingend eingeholt werden, so Pferderecht- Experte Anwalt Ackenheil. Der Tierarzt kann u.a. anhand des geänderten Röntgenleitfadens das Pferd bewerten und der Käufer hat eine tiermedizinische Grundlage, die ihm seine Kaufentscheidung erleichtert. Der Tierarzt haftet regelmäßig auch für die von ihm erstellte Bewertung und hat daher ein eigenes Interesse an einer korrekten tiermedizinischen Beurteilung. Wenn eine AKU angefertigt wurde, sollte diese auch in den Vertrag mit aufgenommen und zum Bestandteil des Vertrages gemacht werden.

Zwischen Privatpersonen kann die Haftung für Mängel in der Regel ausgeschlossen werden, so dass besondere Vorsicht geboten ist, wenn man ein Pferd von einer Privatperson erwirbt. Der gewerbliche Verkäufer (in der Regel der Pferdehändler) kann die Haftung hingegen nicht komplett ausschließen, er haftet für ein „gebrauchtes“ Pferd (älter als 6 Monate) zumindest ein Jahr lang, was dem Käufer eine vorläufige Sicherheit bietet. Beim Kauf eines Fohlens kommt in der Regel die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zum Tragen, da nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Fohlen als „neue Sache“ gilt, für welche die zweijährige Gewährleistungsfrist gilt. Es ist daher besondere Vorsicht geboten, wenn man im Vertrag Regelungen wie „das Pferd wird gekauft wie gesehen und probegeritten“ liest. Pferderechtsexperte Ackenheil: “Ob der Verkäufer beim einem Pferdeverkauf als Unternehmer handelt ist häufig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Immer wieder lesen wir in Verträgen, dass die Verjährung auf 3 oder 6 Monate verkürzt wird. Dies ist gerade beim Verkauf eines Pferdes an einen Verbraucher jedoch rechtlich nicht wirksam möglich, eine solche Klausel ist daher unwirksam. Der Verkäufer haftet meist für die Dauer von 2 Jahren ab Übergabe des Pferdes, weshalb ein solcher Anspruch auch innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe des Pferdes taggenau geltend zu machen ist.

Rechtsanwalt Ackenheil: „Hat der Verkäufer den Käufer jedoch über Einzelheiten des Kaufvertrages arglistig getäuscht und kommt es deshalb zum Vertragsschluss verlängert sich die Verjährung auf 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Hier ist daher bei der Geltendmachung der Ansprüche besondere Vorsicht geboten.“

Ein Kaufvertrag kann über viele einzelne allgemeine Vertragsklauseln verfügen. Diese sind vorformulierte Regelungen im Vertrag, weshalb auf diese die Grundsätze über Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar sind. Die tatsächliche rechtliche Wirksamkeit ist dabei aber nicht immer sichergestellt. ,,In meiner nunmehr fast 20-jährigen anwaltlichen Tätigkeit habe ich so manche unsinnige Regelung in einem Pferdekaufvertrag lesen müssen. Häufig werden solche Verträge einfach unterzeichnet, ohne dass die einzelnen Regelungen genau gelesen wurden„, so Rechtsanwalt Ackenheil.

Nach den Grundsätzen über Allgemeine Geschäftsbedingungen sind jedoch beispielsweise solche Regelungen unwirksam, die den einen Vertragspartner gegenüber dem anderen wesentlich benachteiligen oder die für diesen so überraschend sind, dass er mit ihnen im Vertrag nicht zu rechnen braucht. Für den Käufer können diese Regelungen einen „Rettungsanker“ darstellen, auf den man sich jedoch nicht verlassen sollte, da die Unwirksamkeit einzelner Vertragsregelungen oft nur vom Gericht in einem durchaus langwierigen und kostenintensiven Prozess festgestellt wird.

Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn ein Pferd aus dem Ausland erworben wird. Tritt ein Mangel am Pferd innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, so sind die Ansprüche des Käufers in der Regel im Ausland geltend zu machen. Die hierfür einschlägigen europarechtlichen Vorschriften sehen nur wenige Ausnahmefälle vor, in denen Ansprüche auch in Deutschland geltend gemacht werden können. So u.a., wenn der Verkäufer seinen geschäftlichen Fokus nur auf Deutschland ausgerichtet hat und daher nahezu ausschließlich Pferde nach Deutschland verkauft. Dies ist letztlich eine Beweisfrage, die oft nur gerichtlich geklärt werden kann, so Rechtsanwalt Ackenheil.

Heutzutage nehmen die Sozialen Medien einen immer größer werdenden Raum in unserem Leben ein. So ist es nicht ungewöhnlich, dass man als Interessent bspw. auch über den Pferdekauf postet. Wenn man ein Pferd lediglich probegeritten aber noch nicht gekauft hat, ist es ohne Zustimmung des Eigentümers nicht erlaubt, bspw. ein Foto des Pferdes beim Proberitt auf seinen Social-Media-Kanälen zu verwenden. Der Eigentümer kann den Käufer auf Unterlassung in Anspruch nehmen und das kann schnell recht teuer werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Fotos, die der Verkäufer auf einer Verkaufsplattform im Internet selbst verwendet, um den Kaufinteressenten auf das Pferd aufmerksam zu machen. Die Rechte zur Verwendung des Fotos liegen beim Verkäufer, der das Foto erstellt hat. Nach dem Kauf des Pferdes steht einer Veröffentlichung jedoch nichts im Wege.

Viele im Internet zum Download angebotene Kaufverträge sind leider veraltet, beinhalten rechtsunwirksame Regelungen und sind daher nicht zu empfehlen.

Hingehen können die immer beliebter werden Rechtshilfetools zur Erstellung von Verträgen eine kostengünstige Alternative darstellen. Zusammen mit TripliQ und der Ackenheil Anwaltskanzlei, stellen wir einen individualisierten Pferdekaufvertrag als verlässliche und günstige Absicherung zur Verfügung. Schnell und einfach kannst Du durch die schrittweise Beantwortung einzelner Fragen, nach Ihren Angaben und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, einen Pferdekaufvertrag erstellen, der die wichtigsten Problempunkte bei Pferdekäufen regelt.

Bei allen weiterführenden Rechtsfragen und speziellen Regelungen sollte man sich indes nicht scheuen den Rat eines auf Pferdekaufrecht spezialisierten Anwaltes zu suchen.

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