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Pferde im Straßenverkehr – Do’s & Dont’s

von Michelle Holtmeyer
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Ein schöner Ausritt mit seinem vierbeinigen Freund ist schon etwas Tolles. Ob allein oder in der Gruppe, meistens kommen Pferd und Reiter dann auch in Kontakt mit dem Straßenverkehr. Pferde im Straßenverkehr bergen aber auch Gefahren, die Du unbedingt beachten solltest. Alles Wichtige rund um Thema Pferde im Straßenverkehr haben wir hier zusammengefasst.

Pferde im Straßenverkehr – Grundsätze zum Verhalten 

Gegenseitige Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer und Vorsicht zu jeder Zeit sind wohl die wichtigsten Grundsätze, damit das Reiten mit dem Pferd im Straßenverkehr für alle Beteiligten keine Probleme mit sich bringt. Gesetzlich festgehalten ist auch, dass Reiter ihr eigenes Können realistisch einschätzen müssen und soweit in der Lage sind, ausreichend auf das Pferd einwirken zu können. Die richtige Ausrüstung für Pferd und Reiter leisten ebenfalls einen erheblichen Beitrag zum sicheren Reiten im Straßenverkehr. Besonders wichtig: In brenzligen, unübersichtlichen oder unbekannten Situationen gilt immer – Schritt reiten!

Befolgt man diese Grundsätze, ist dies schon die halbe Miete, um mit dem Pferd im Straßenverkehr sicher von A nach B zu kommen. 

Gesetze kurz & knapp 

Nach der Straßenverkehrsordnung StVO § 27 StVO und § 28 StVO gelten einige Gesetze, die Reiter unbedingt beachten sollten, wenn sie mit dem Pferd im Straßenverkehr unterwegs sind. Hier eine Übersicht: 

  • Pferde gelten als Fahrzeuge und unterliegen somit denselben Regelungen wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch.
  • Reiter/-innen benutzen die Fahrbahn – und nicht den Rad- oder Gehweg. Dabei soll immer auf der äußerst rechten Seite geritten werden. 
  • eine ausreichende Beleuchtung, insbesondere bei Dunkelheit, wird vorausgesetzt. 
  • Ein Pferd aus dem Auto heraus oder am Fahrrad zu führen, ist nicht erlaubt. 
  • bei größeren Reitgruppen wird ein Verband gebildet: Beim Reiten im Verband wird zu zweit nebeneinander geritten und der Verband sollte nicht länger als 25 Meter sein. Ist die Gruppe größer, wird ein weiterer Verband gebildet. Zwischen den Verbänden muss ausreichend Abstand (mindestens 25 Meter) vorhanden sein, damit Autofahrer die Möglichkeit zum Überholen haben. 
Pferd auf einem Waldweg

Gegenseitige Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer und Vorsicht sind die wichtigsten Grundsätze, damit das Reiten mit dem Pferd im Straßenverkehr für alle Beteiligten keine Probleme mit sich bringt.

Sichtbarkeit ist das A&O 

Ein schöner Herbstausritt oder einem Ritt entgegen der Abendsonne – schnell kann es passieren, dass man gar nicht bemerkt, wie dunkel es um einen Herum schon ist. Dabei ist Sichtbarkeit das A&O. Besonders in ländlichen Gegenden, wo Straßenbeleuchtung nicht immer vorhanden ist, sollten Reiter im Gelände unbedingt darauf achten, von vorne und hinten gut sichtbar zu sein. 

Laut StVO müssen Reiter sich vorne mit einer gut sichtbaren Leuchte mit weißem Licht und hinten mit einem roten Licht ausrüsten. Wird im geschlossenen Verband geritten, müssen nur das vordere und hintere Pferd jeweils mit der entsprechenden Beleuchtung ausgestattet sein.

Empfehlenswert sind außerdem Warnwesten und Reflektoren an der Kleidung des Reiters. Für das Pferd bieten sich Leuchtgamaschen, Leuchtdecken und Reflektoren an. So ist man mit dem Pferd im Straßenverkehr für alle gut sichtbar. 

Auch beim Führen eines Pferdes im Straßenverkehr sollte ausreichend auf die Sicherheit geachtet werden, damit Autofahrer ihr Fahrverhalten frühzeitig anpassen können. Zudem reichen Halfter und Strick nicht aus. Stattdessen muss die führende Person ausreichend auf das Pferd einwirken können. Dieses ist nicht durch ein (Stall-)Halfter möglich.

Das Reiten ist auf allen Wegen, außer Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Fuß-, Wander- und Radwegen, erlaubt.

Ja, unbedingt – und das unverzüglich. Es ist beispielsweise erlaubt, den Ritt zunächst zu beenden und sich mit geeignetem Gerät zur Entfernung zu begeben. So wird die Unfallgefahr durch eine Fahrbahnverschmutzung verringert. Bleiben die Hinterlassenschaften liegen, droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. 

Jaein, das ist nicht klar definiert. Grundsätzlich sollte die Aufmerksamkeit im Straßenverkehr jedoch nicht durch Kopfhörer beeinträchtigt werden. Daher empfiehlt es sich, auf Musik in den Ohren zu verzichten, damit Gefahrensituationen besser und schneller eingeschätzt werden können. 

Grundsätzlich gelten die üblichen Promillegrenzen nicht für Reiter. Aber: Sollte es zu einem Unfall kommen, bekommt der Reiter in jedem Fall eine Teilschuld. 

Definitiv den Eigentümer informieren und gegebenenfalls Schadensersatz liefern. Eventuell kann hier auch eine Versicherung weiterhelfen. 

Pferde im Straßenverkehr – Verkehrszeichen, die man kennen sollte

Ist man als Reiter unterwegs, nimmt man am Straßenverkehr teil und muss daher auch Verkehrszeichen beachten. Neben den üblichen Verkehrszeichen, ist hier ein Überblick der auf Pferde bezogenen Zeichen: 

verbotsschild-für-reiter-mit-pferd-im-straßenverkehr Verbot für Reiter: Hier ist das Reiten des Pferdes verboten.
durchfahrt-verboten-mit-pferd-im-straßenverkehr Durchfahrt verboten: Gilt nicht für Reiter mit Pferden. Kutschen müssen sich aber daran halten. 
achtung-reiter-mit-pferd-im-straßenverkehr Achtung, Reiter! Dieses Schild warnt andere Verkehrsteilnehmer vor Reiter und Pferden.
gebotsschild-für-reiter-mit-pferd-im-straßenverkehr (1) Auf diesem Weg sind nur Reiter erlaubt. Hier gilt dann aber auch die Reitwegebenutzungspflicht. Heißt: Reiter müssen diesen Weg nutzen.

Die Reitplakette 

In manchen Bundesländern ist die sogenannte “Reitplakette” gesetzlich verankert. Dabei handelt es sich um eine Lizenz zur Nutzung der Wege. Gleichzeitig kann das Pferd anhand der Plakette schneller identifiziert werden. Das Reitkennzeichen ist am Zaumzeug des Pferdes anzubringen.

Erhältlich ist es meistens bei der Stadtverwaltung und ist gültig für ein Kalenderjahr. 

Aktuell ist die Reitplakette in folgenden Bundesländern notwendig: Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Hamburg und Berlin, teilweise auch in Baden-Württemberg und Bayern.

Auszüge aus Gesetzestexten

  1. a) Straßenverkehrsordnung:

Im Einzelnen gilt für das Reiten folgendes: 

  • § 1 StVO – Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ 
  • Pferde sind im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Wer ein Pferd begleitet (also reitet oder führt), muss über reiterliches Können bzw. die erforderliche körperliche Konstitution verfügen. Dazu gehört auch die richtige Ausrüstung – § 28 StVO. 
  • Reiter/Innen benutzen die Fahrbahn – nicht etwa den Fußgängerweg – und zwar die äußerste rechte Seite (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO). Wird die Fahrbahn durch eine durchgehende Linie begrenzt und bleibt rechts neben der Begrenzungslinie noch ausreichender Straßenraum frei, so muss rechts von der Begrenzungslinie geritten werden, weil Reiter/Innen den „langsamen Fahrzeugen“ gleich stehen. 
  • Reiter/Innen dürfen nicht auf Fahrradwegen oder auf Gehwegen reiten. 
  • Das Führen von Pferden von Kraftfahrzeugen oder vom Fahrrad aus ist verboten
  • Reiter/Innen müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst einfordern (z.B. Nebel, Schnee, Regen) ausreichend beleuchtet sein (§ 17 StVO). 
    Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden § 28 StVO (2):
    1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
    2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
    Zusätzliche Leuchtgamaschen am Pferd und reflektierende Kleidung beim Reiter sind sehr zu empfehlen, ebenso die Stifelleuchte (links). 
  • Pferd überquert mit Vorsicht eine Straße

    Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    Eine größere Reitergruppe bildet einen „Verband“. Im „geschlossenen Verband“ (§ 27 StVO) setzen sich die Reiter zu zweit nebeneinander. Der Verband soll nicht länger als 25 m sein. Dicht aufgeschlossen sind das etwa 12 Reiter. 20 Reiter formieren sich z.B. in 2 Verbänden zu je 10 Reitern. Der Abstand zwischen den Verbänden sollte wiederum mindestens 25 m betragen, damit ein Überholen möglich ist. Da der Verband als ein Verkehrsteilnehmer gilt, braucht nicht jeder Reiter beleuchtet sein. Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Abs. 1 StVO), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. (Die Beleuchtung muss in eigenem Interesse auch von weitem gut zu sehen sein.) Auch hier ist die Verwendung zusätzlicher Leuchtgamaschen dringend zu empfehlen. 

  • Das Durchfahrverbotsschild (roter Rand, weißes Feld/Zeichen 250) ist ein Verbotszeichen für Fahrzeuge aller Art. Nach dem Grundsatz, wonach Reiter und Führer von Pferden den Fahrzeugen gleichstehen, würde es an sich auch für diese gelten. In der StVO ist jedoch ausdrücklich vermerkt, dass dieses Schild nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gilt.

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