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Recht im Internet – Was private und gewerbliche Händler wissen sollten

von Michelle Holtmeyer
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Beim Handel im Internet gelten besondere Rechte für Verkäufer und Käufer. Wer mit Pferden und Pferdezubehör im Netz handelt – egal ob privat oder gewerblich – sollte sich also zunächst über rechtliche Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs schlau machen. Vieles rund ums Internetrecht ist einfach verständlich und erschließt sich von selbst, anderes wiederum ist komplexer. Wir klären im Folgenden über die jeweils wichtigsten Punkte rund ums Recht im Internet und beim Onlinehandel auf – und versuchen das ganze Thema natürlich so leicht wie möglich zu halten.

Gesetze und Rechte, die den Onlinehandel organisieren

Eine Sache sollte gleich vorweg gesagt werden: Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Handels im Internet sind nicht nur ausufernd und oft sehr komplex, sie ändern sich auch stets und sind immer wieder neuen Urteilen unterworfen. Das bedeutet, dass wir mit diesem Beitrag keinerlei Vollständigkeit garantieren und darauf hinweisen müssen, dass es wichtig ist, selbst aufmerksam zu sein und im Zweifel noch einmal nach eventuellen aktuellen Besonderheiten zu recherchieren.

Was sich nicht ändert, ist die Tatsache, dass in Deutschland ganz verschiedene Gesetze und Richtlinien über den Onlinehandel bestimmen. Zu nennen sind hier allgemeine Rechtsgrundlagen, die uneingeschränkt gelten, wie etwa

Recht im Internet

Auch grundlegende Gesetze aus dem BGB sind für das Recht im Internet zuständig

  • das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch),
  • das HGB (Handelsgesetzbuch),
  • das AGB-Recht (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen),
  • das Urheberrechtsgesetz,
  • das Verbraucherkreditrecht,
  • die Gewerbeordnung,
  • das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
  • oder auch das Strafgesetzbuch.

Darüber hinaus gelten für den Handel im Netz selbstverständlich auch einige speziellere Rechtsvorschriften. Die wichtigsten sind

  • das TMG (Telemediengesetz),
  • das E-Commerce- und Fernabsatzrecht des BGBs,
  • das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch),
  • das VdG (Vertrauensdienstgesetz) – ehemals Signaturgesetz,
  • die PAngV (Die Preisangabenverordnung),
  • und die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Welche genauen Punkte diese Gesetze und Regelungen rund um das Recht im Internet regeln ist eigentlich zweitrangig. Wer sich darüber genauer informieren möchte kann dies tun. Zwei Beispiele zum Verständnis:

Das Telemediengesetz, das 2007 in Kraft getreten ist, beinhaltet Vorschriften zum Impressum etwa von Onlineshops und zur Bekämpfung von Spam. Auch Vorschriften zur Haftung von Dienstbetreibern für gesetzwidrige Inhalte in Telemediendiensten sind hier aufgeführt. Außerdem regelt das TMG den Datenschutz bei Telemediendiensten.

  1. Das Vertrauensdienstegesetz, das ebenfalls 2007 in Kraft trat, regelt die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und bestimmt die Mitwirkungspflichten der Anbieter, die Vertrauensdienste erbringen. Elektronische Signaturen sind vor allem rund um das Thema Kredite im Netz relevant, da gesetzlich vorgeschrieben ist, dass entsprechende Verträge unterschrieben sein müssen. Doch unter Umständen kann es etwa auch beim Verkauf von privat zu privat einmal zu einer Einigung kommen, bei der eine digitale Unterschrift gewünscht oder notwendig wird.
  2. Die Einzelheiten der Gesetze und juristische Details zu kennen, kann durchaus hilfreich sein. Deutlich wichtiger ist aber, dass Onlinehändler wissen, welchen konkreten Pflichten sie in Folge dieser Vorschriften nachkommen müssen. Nur so lassen sich Abmahnungen und größere Probleme vermeiden.

Die oberste Aufgabe jedes Händlers: Die Informationspflicht

Ganz gleich, ob es sich um Betreiber eines Onlineshops für etwa Pferdezubehör und Reitbekleidung handelt oder ob eine Privatperson beispielsweise einfach einen gebrauchten Sattel auf einer Online-Auktionsplattform verkaufen möchte – in beiden Fällen greift beim Internetrecht die Informationspflicht. Wer dieser nicht nachkommt, muss mit Abmahnungen rechnen.

Informiert werden muss im Internet über:

Das Impressum ist für jeden Onlinehandel absolut Pflicht.

  • den vollständigen Vor- und Zunamen des Anbieters (gegebenenfalls auch über die Firma)
  • die vollständige postalische Anschrift des Anbieters
  • bei juristischen Personen (GmbH, UG, AG, Genossenschaft, Verein) die Rechtsform des Unternehmens
  • und den Namen des Vertretungsberechtigten
  • den vollständigen Vor- und Zunamen und die Anschrift des Verantwortlichen für den Inhalt der journalistisch-redaktionellen Angebote
  • die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.) – sofern vorhanden
  • die E-Mail-Adresse und zusätzlich ein weiteres Kommunikationsmittel, durch das der Kunde schnell Kontakt zum Anbieter aufnehmen kann. Für gewöhnlich wird die Telefon- oder Faxnummer angegeben. Bei Onlineshops sind auch elektronische Kontaktformulare eine häufig gewählte Option
  • das für den Anbieter zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister einschließlich der Registernummer (sofern eingetragen)
  • bei AG, KGaA oder GmbH, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe darüber
    Angabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer (sofern vorhanden)

Wichtiges Rechtliches für Shopbetreiber

Für Händler im Internet, die in ihren Webshops Produkte etwa rund ums Pferd anbieten, gelten noch einmal spezielle Rechte und Gesetze. Die Informationspflicht ist erweitert um (unter anderem!) folgende wichtige Punkte, die angegeben werden müssen:

  • wesentliche Merkmale der Ware
  • der Zeitpunkt, sowie die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages
  • eventuelle Liefervorbehalte oder einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen
  • den Gesamtpreis der Ware (einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht) oder, falls keine genaue Preisangabe möglich ist, die Grundlage für die Berechnung des Preises, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht
  • die genaue Höhe der Versandkosten bei Speditionsware (oft Stallware und Ähnliches)
  • Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung oder Erfüllung (bei Dienstleistung)
  • Bestehen oder Nichtbestehen und Erlöschen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufs mit Hilfe der Muster-Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular. Zusätzlich müssen diese Informationen dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail in der Bestellbestätigung oder in Papierform mit der Warenlieferung) zur Verfügung gestellt werden
  • Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
  • einzelne technische Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen ob der Vertragstext nach Vertragsschluss vom Online-Händler gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
Recht im Internet

In den AGB werden für gewöhnlich auf Shopseiten Dinge, wie Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie Haftungs- und Garantierfragen festgehalten.

Für gewöhnlich werden jegliche Informationen zu etwa Namen, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigung, Kontaktmöglichkeiten, Registereinträge, eine vorhandene Umsatzsteueridentifikationsnummer und Ähnliches über das Impressum zugänglich gemacht. Jede kommerzielle Website sowie jeder nicht kommerzielle geschäftliche Internetauftritt benötigt solch ein Impressum.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederum sollten über Punkte, wie etwa Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie Haftungs- und Garantiefragen aufklären. Am besten gelingt Händlern dies über die Bestellseite, wo den Kunden die Informationen klar und verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Strukturierte Bestellprozesse sind hier unabdingbar.

Auch die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular gehören zu jedem Onlineshop und schützen vor Abmahnungen. Verbraucher haben die Möglichkeit, einen im Internet geschlossenen Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Nur in Ausnahmefällen, so beispielsweise auch beim Verkauf von verderblichen Waren – bei Futtermitteln also durchaus möglich – können Verbraucher den Vertrag mitunter nicht widerrufen.

In jedem Fall muss der Onlinehändler seine Kunden darüber informieren, ob diese ein Widerrufsrecht haben oder nicht. Die Frist zum Widerruf beginnt mit Zustellung der Ware beim Verbraucher. Am besten werden dem Kunden die Informationen zum Widerruf zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist und spätestens bei der Lieferung der Ware zur Verfügung gestellt. Am besten ist es, die Kunden per E-Mail in der Bestellbestätigung zu ihren Widerrufsrechten zu informieren.

Die Gestaltung des Onlineshops

Weiterhin bestehen einige wichtige Pflichten für Betreiber von Onlineshops, denen zum Schutz gegen Abmahnungen und andere juristische Folgen, nachzukommen ist. So sind Onlinehändler dazu verpflichtet, Kunden beispielsweise technische Mittel zur Fehlererkennung und -korrektur vor Abgabe einer Bestellung zur Verfügung zu stellen. Kunden müssen wissen, wie sie mit diesen Mitteln Eingabefehler erkennen und berichtigen können.

Außerdem müssen Shopbetreiber ihren Kunden den Eingang einer Bestellung und den Vertragsinhalt unverzüglich auf elektronischem Wege auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen – für gewöhnlich geschieht das per E-Mail.  Bei Vertragsschluss sollten Kunden auch die Möglichkeit schaffen, den Vertragstext einschließlich der AGB abzurufen und dauerhaft etwa in Form eines PDFs zu speichern.

Wichtig ist auch, bei einer konkreten Produktseite den Bestellbutton gut lesbar zu gestalten und richtig beschriften. Zulässig sind die Beschriftungen:

Recht im Internet

Onlineshops sollten im Sinne des Internetrechts klar gestaltet sein und einige bestimmte Details aufweisen.

  • Zahlungspflichtig bestellen
  • Kaufen

Nicht zulässig hingegen sind:

  • Bestellen
  • Anmeldung

Ein kompliziertes Thema: Widerruf

Einiges Grundlegendes zum Widerruf wurde vorangehend bereits genannt. Doch Widerruf ist für gewerbliche Händler mit Onlineshops eins der wichtigsten Themen, was das Recht im Internet betrifft, weshalb wir an dieser Stelle noch einmal näher darauf eingehen wollen. Selbst, wenn nicht auf alle relevanten Punkte im Detail eingegangen werden kann, sieben wichtige Dinge dennoch kurz zusammengefasst:

  1. Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Muster für die Widerrufsbelehrung. Diese sollten Onlinehändler unbedingt unverändert übernehmen. Bei Abweichungen drohen teure Abmahnungen.
  2. Wer als Händler veraltete oder veränderte Widerrufsbelehrungen verwendet, riskiert, dass die Widerrufsfrist nach einem Kauf nicht zu laufen beginnt. Kunden können dann bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss noch den Vertrag widerrufen und die Ware zurückschicken.
  3. Für den Verbraucher muss durch den Onlinehändler ein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden. Auch hierfür gilt ein gesetzliches Muster, dass Onlineshopbetreiber stets auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren sollten. Wird dieses Formular nicht oder mangelhaft angeboten, drohen ebenfalls juristische Konsequenzen.
  4. Als Händler ist man zu einer Erstattung des Kaufpreises erst dann verpflichtet, wenn die Ware vom Kunden wieder unbeschädigt zurückgesendet wurde oder wenn der Kunde einen Nachweis über die Absendung vorlegen kann. Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung bei Vertragswiderruf selbst zu tragen. Darüber jedoch muss der Händler den Kunden vor Vertragsschluss bereits informiert haben. Selbst, wenn die Versandkosten höher sein sollten, als der Wert der Ware, hat der Kunde die Versandkosten zu tragen. Selbstverständlich können und sollten Händler in solchen Fällen aus wirtschaftlichen Gründen  aber anbieten, die Rücksendekosten zu übernehmen.
  5. Falls die retournierte Ware Schäden aufweisen sollte, können Onlinehändler Wertersatz vom Kunden verlangen. Für Schäden allerdings, die während des Transportweges entstanden sind haftet der Onlinehändler wiederum selbst.
  6. Auch bei größeren Waren, die per Spedition versendet wurden, dürfen Onlinehändler die Rücksendekosten im Widerrufsfall vom Verbraucher verlangen. Wichtig ist aber dabei, darauf zu achten, dass es sich um Ware handelt, die nur per Spedition an den Kunden geschickt werden kann und so auch verschickt wurde. Dann muss auch der Kunde diese Art des Versandes wählen und dafür aufkommen.
  7. Für beschriebenen Widerrufsfall gilt aber noch eine Sonderregel: Der Onlinehändler muss bereits in der Widerrufsbelehrung über die Höhe der Kosten bei einer Rücksendung per Spedition informiert haben – und zwar in Form eines genauen Betrages. Der alleinige Hinweis, dass der Kunde die unmittelbaren Kosten für die Speditionslieferung zurück zum Händler trögt, reicht nicht aus.

Verbraucherrechte bei Privatkäufen

Wer privat etwas im Internet verkauft – egal ob wiederum an privat oder an einen Händler – muss natürlich ebenfalls über das Recht im Internet und geltende Gesetze Bescheid wissen. Wichtige Punkte sind hier vor allem die Gewährleistung und das Widerrufsrecht, worauf wir am Ende des Artikels in einem gesonderten Abschnitt zu sprechen kommen werden.

Darüber hinaus sollten private Händler aber auch Folgendes beachten:

recht im internet

Wer seine gebrauchten Pferdeutensilien etwa in einem Anzeigenportal im Internet verkauft, muss vor allem auf eine sichere Verpackung und eventuell den Ausschluss der Gewährleistung achten.

Wer beispielsweise über eine Online-Flohmarktplattform oder einem Anzeigenportal, wie etwa den eBay-Kleinanzeigen etwas verkauft, sollte genau in die AGB des Anbieters schauen. In den meisten Fällen finden sich hier keinerlei genaue Aussagen darüber, wie ein Vertrag zwischen Verbraucher und Händler zustande kommt.

Das bedeutet, dass beispielsweise im Falle der eBay-Kleinanzeigen ein Vertrag geschlossen wird, wenn der Verbraucher schreibt: „Ich würde gerne das Zaumzeug und den Striegel kaufen“ und der Händler antwortet etwa mit „In Ordnung, die Waren gehören ihnen, ich verschicke sie nach Zahlungseingang“, ist bereits ein wirksamer Vertrag geschlossen.

Ein weiterer besonders wichtiger Punkt dürfte für private Händler, die sich rund um juristische Grundlagen und mit der Thematik Recht im Internet noch nicht so intensiv befasst haben, auch der Versand von Waren sein. Grundsätzlich ist jedem Händler – egal ob gewerblich oder privat – dazu geraten, Waren immer nur versichert zu verschicken.

Kommt es trotzdem zu einem Verlust der Waren während des Transportweges, kann der Händler dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Sobald die Waren nämlich dem Transporteur übergeben wurden, trägt der Käufer das Risiko des Transportweges. Geht die Ware also verloren oder kommt sie beschädigt an, hat der Käufer nicht das Recht, den Kaufpreis zurückzuverlangen. Wichtig ist aber, dass auch private Händler die Waren sicher verpacken. Wer etwa zerbrechliche Waren nicht ordnungsgemäß verpackt, ist bei Beschädigungen als Händler in der Haftungspflicht.

Wie wird der Datenschutz beim Onlinekauf gewährleistet?

Das Thema Datenschutz ist rund um das Recht im Internet für gewerbliche Händler gerade in den vergangenen Jahren immer wichtiger geworden. Juristische Folgen können verheerend sein und Abmahnungen sind keine Seltenheit, wenn die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht beachtet wird. Sie wurde im April 2016 verabschiedet, gilt aber erst seit dem 25. Mai 2018 uneingeschränkt und einheitlich in allen Ländern der EU.

Recht in Internet

Seit 2018 erst regelt die DSGVO alles zum Datenschutz im Netz.

Wer gewerbsmäßig aus dem Internet Waren anbietet und verkauft, muss nach DSVGO „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ schützen. Zu diesen Daten gehören auch technische Eckdaten wie die IP-Adresse oder genutzte Cookies.

Pflicht für jeden Händler ist daher auch eine Datenschutzerklärung, die präzise, transparent und für die Kunden verständlich ist und leicht zugänglich gemacht wird. Darin enthalten sein sollten:

  • Die Identität des Verantwortlichen
  • Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung der Daten. Wichtig ist, dass die DSGVO prinzipiell die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verbietet – es sei denn, die Verarbeitung wird durch das Gesetz erlaubt oder der Betroffene willigt selbst ausdrücklich in die Verarbeitung ein
    Berechtigtes Interesse: Wer als Shopbetreiber an der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ein berechtigtes Interesse hat, muss dieses nachweisen. In der Regel ist das zum Beispiel dann der Fall, wenn die Daten an einen Dienstleister weitergeben werden, der das Forderungsmanagement übernimmt
  • Der Empfänger der Daten im Falle von einer Weitergabe an Dritte
  • Die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Dauerhaft dürfen personenbezogene Daten nach DSVGO nicht gespeichert werden
  • Die Rechte der Betroffenen, so etwa Auskunft zu Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
  • Eine Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten. Sollten personenbezogene Daten notwendig sein, müssen Kunden wissen, welche Folgen die Nichtbereitstellung hat. Im Onlinehandel sind personenbezogene Daten notwendig, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. Ohne Daten kann auch kein Vertrag zustande kommen

Wer einen gewerblichen Onlinehandel betreibt, sollte also zum einen eine vollständige und mit der DSVGO konforme Datenschutzerklärung auf seiner Shopseite bereitstellen. Weiterhin sollten diverse Formulare, wie Kontaktformulare geprüft werden. Kunden müssen über die Art, den Umfang und Zweck der Datenabfrage sowie die Verwendung und Verarbeitung der abgefragten personenbezogenen Daten bei Verwendung derlei Formulare informiert sein. Ebenfalls wichtig ist etwa die Möglichkeit für den Kunden der Verwendung von Cookies ausdrücklich zuzustimmen oder diese eben abzulehnen.

Was passiert, wenn der Kunde die Ware nicht annimmt?

Es mag wie ein Sonderfall rund ums Internetrecht klingen, so selten kommt dieser Fall aber gar nicht vor: Ein Onlinehändler verschickt seine Ware an die richtige Adresse, der Kunde nimmt diese jedoch nicht an oder verweigert die Annahme. Welche Rechte haben Händler in diesem Fall?

  • Bei Privatverkäufen ist die Sache eindeutig: Hier gibt es kein Widerrufsrecht. Dieses muss also auch nicht explizit ausgeschlossen werden. Es liegt im Ermessen des Verkäufers, ob er Ware zurücknehmen möchte oder nicht. Die Gewährleistung allerdings muss/ sollte explizit ausgeschlossen werden. Andernfalls kann der Käufer behaupten, die Ware wäre beschädigt angekommen, wodurch der private Verkäufer in die Pflicht gerät, dies auszubessern. Natürlich hat aber auch jeder Gewährleistungsausschluss Grenzen. Schäden einer Ware sollten selbstverständlich nie bewusst verschwiegen werden. Der Käufer wiederum ist rechtlich zur Abnahme der gekauften Ware verpflichtet.
    Recht im Internet

    Auch beim falschen Umgang mit nicht angenommener Ware kann es zu Abmahnungen für Onlinehändler kommen.

  • Gewerbliche Verkäufe sind ein wenig komplexer geregelt. Wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen, bleibt dieser auch bestehen, nachdem die Ware versandt und nachdem der Käufer die Ware nicht angenommen hat.

Kommt die Ware vom Käufer zurück, darf sie, wenn es sich um nicht personalisierte Sache handelt, wieder weiterverkauft werden. Einzelstücke hingegen – etwa auf Kundenwunsch individuell bestickte Reitkleidung oder Ähnliches – müssen aufbewahrt werden, bis man diese erneut an den Kunden versenden oder vom Vertrag zurücktreten kann. Lager- und erneute Versandkosten können beim Kunden eingefordert werden.

Wer als Verkäufer seinem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware gesetzt hat, kann gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. Der Kaufpreis ist dann an den Käufer zurückzuerstatten.

Grundsätzlich aber ist vor allem wichtig: Durch § 433 BGB ist geregelt, dass der Käufer dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen und ihm die gekaufte Sache abnehmen muss. Er ist dazu also von Gesetzes wegen verpflichtet. Ob es wirtschaftlich Sinn macht, die Abnahmepflicht auch wirklich gerichtlich durchzusetzen, ist ein anderes Thema.

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