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Rechtsirrtümer beim Pferdekauf

von Felix Ortmann
7 Kommentare

Vielen Leuten sind die rechtlichen Grundlagen beim Pferdekauf und -verkauf nicht eindeutig klar. Dabei werden oftmals schon grundlegende Begriffe nicht korrekt eingesetzt. In diesem Beitrag erläutern wir Dir die begrifflichen Grundlagen und räumen mit vier populären Rechtsirrtümern auf.

Begriffliche Grundlagen

Von „Pferderecht“ oder „Pferdekaufrecht“ zu sprechen, ist begriffstechnisch verfehlt, obgleich sich beide Worte zwischenzeitlich im hippologischen und juristischen Sprachgebrauch eingebürgert haben. Schließlich werden Pferde im Kaufrecht wie Sachen behandelt. Die Rechtsstreitigkeiten beschäftigen sich daher einzig und allein mit den Besonderheiten der Anwendung des Kaufrechts auf das Lebewesen Pferd. Ein „Pferde(kauf)recht gibt es also nicht. Man mag daher boshaft unterstellen, dass dieser Begriff lediglich als Marketing-Instrument diverser ‚Pferderechts-Anwälte‘, die es begriffstechnisch auch nicht geben dürfte, kreiert worden ist. Wir möchten uns von diesen kritischen Anmerkungen nicht ausgrenzen.

Rechtliche Grundlagen beim Pferdekauf und -verkauf

Gesetzesbuch

Die anfänglichen Wogen, die das nun gar nicht mehr so neue Kaufrecht geschlagen hat, scheinen sich geglättet zu haben. Die Grundstrukturen der gesetzlichen Vorschriften haben sich in den Köpfen der meisten Züchter, Vermarkter und auch der privaten Pferdeverkäufer verankert. Gleichwohl sind wir Anwälte immer noch nicht an dem Punkt angelangt, Käufern wie Verkäufern in allen Rechtsfragen des Kaufrechts verbindlich Auskunft erteilen zu können. Doch dies ist weder Grund zur Panikmache und erst recht kein Grund dazu, dem Verkäufer eines Pferdes – Verbraucher wie Unternehmer – die Vermarktung von Pferden schlecht zu reden. Das Kaufrecht ‚lebt‘. Es entwickelt sich wie jedes andere Rechtsgebiet weiter. Dies geschieht täglich, wenn sich Gerichte mit dem ‚Kaufgegenstand Pferd‘ beschäftigen.

Zahlreiche Entscheidungen haben zwischenzeitlich verdeutlicht, dass es der Rechtsprechung sehr wohl um einen gerechten Interessenausgleich geht, der widerstreitenden Belange von Käufern und Verkäufern regelt. Und nichts schadet dem Pferdehandel mehr als eine polemische Stimmungsmache, mit der der Verkäufer fälschlicherweise in Angst versetzt wird, zwei lange Jahre für den Status quo des verkauften Pferdes einstehen zu müssen.

Wir möchten daher bereits an dieser Stelle mit vier Vorurteilen aufräumen, mit ‚populären‘ Rechtsirrtümern , die immer noch in den Gesprächen über den Pferdehandel grassieren. Die juristisch versierten Leser mögen uns diese für sie einleuchtend erscheinenden Ausführungen verzeihen, aber die anwaltliche Erfahrung und die Gespräche mit zahlreichen Mandanten zeigen, dass insoweit nach wie vor Klärungsbedarf besteht.

Existiert überhaupt ein „Pferderecht“?

Von „Pferderecht“ oder „Pferdekaufrecht“ zu sprechen, ist begriffstechnisch verfehlt, obgleich sich beide Worte zwischenzeitlich im hippologischen und juristischen Sprachgebrauch eingebürgert haben. Schließlich werden Pferde im Kaufrecht wie Sachen behandelt.

Vier populäre Rechtsirrtümer beim Pferdekauf

Rechtsirrtum Nr. 1:

Es gibt weder ein zwei- noch ein sechswöchiges Rückgaberecht des Käufers, es sei denn, die Kaufvertragsparteien haben dies vertraglich vereinbart. Hierzu ist dem Verkäufer jedoch nur in Ausnahmefällen zu raten.

Rechtsirrtum Nr. 2:

Der Verkäufer haftet nicht für die Dauer von zwei Jahren für jegliche negativen Zustandsveränderungen des Pferdes. Nach zwei Jahren tritt vielmehr die Verjährung ein, sofern die Verjährungsfrist nicht wirksam per Vertrag verkürzt oder verlängert worden ist. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob dem Käufer Sachmängelrechte zustehen, ist stets der Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes, der viel zitierte Gefahrenübergang. Beweispflichtig hierfür ist grundsätzlich der Käufer. Nur im Falle des Verbrauchsgüterkaufs gibt es eine Ausnahme.

Rechtsirrtum Nr. 3:

Der Verkäufer eines Pferdes muss nicht fürchten, vom Käufer unberechtigt in Anspruch genommen zu werden, wenn das Pferd nach der Übergabe nicht mehr wie erwartet läuft. Werden vom Käufer Rittigkeits- oder charakterliche Mängel geltend gemacht, muss sich dieser nämlich stets entgegenhalten lassen, dass er mit dem Pferd zum entscheidenden Zeitpunkt seiner Übergabe zurechtgekommen ist. Schließlich wird der Käufer das Pferd umfangreich getestet und Probe geritten haben. Der Käufer kann in diesen Fällen i. d. R. nur dann erfolgreich Sachmängelrechte durchsetzen, wenn er Zeugen rekrutiert, die bestätigen, dass die Schwierigkeiten mit dem Pferd schon vor dem Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben und zum Zeitpunkt des Probereitens nicht bemerkt worden sind bzw. nicht bemerkt werden konnten.

Rechtsirrtum Nr. 4:

Die Kosten der tierärztlichen Kaufuntersuchung  (AKU) hat nicht etwa der Verkäufer zu tragen, wenn sich ein schlechter Gesundheitszustand des Pferdes herausstellt und der Käufer, wenn das Pferd ‚gesund‘ ist – ganz abgesehen von der wohl nicht verbindlich zu beantwortenden Frage, unter welchen Voraussetzungen man von einem ‚gesunden‘ Pferd sprechen kann. Zur Kostentragung gegenüber dem Tierarzt ist vielmehr derjenige verpflichtet, der die Untersuchung in Auftrag gegeben hat.

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7 Kommentare

Andre Groß 8. April 2017 - 10:23

…schön und gut, wenn sich aber beweisen lässt, dass das Pferd durch Medikamente in einen Zustand gebracht wurde, der nach dem Kauf sich wesentlich verschlechtert, dürfte Ihre Rechtsauffassung ad absurdum geführt worden sein…und seien wir doch ehrlich: genau das ist doch das beschriebene Problem, das die Gerichte beschäftigt.

Rainer 10. April 2017 - 12:15

“ zum Zeitpunkt des Probereitens nicht bemerkt worden sind bzw. nicht bemerkt werden konnten.“
Wer lesen kann ist klar im Vorteil!
Hier steht doch ganz deutlich, dass wenn der Käufer die Medikamentengabe nachweisen kann, er sehr wohl Rechte hat, die er bei Bedarf auch durchsetzen kann.

Birgit 12. April 2017 - 15:50

Wie will der Käufer denn beim Proberitt feststellen, ob das Tier unter Medikamenten stand? – Zum Zeitpunkt der AKU kann sich dieses Medikament unter Umständen ausgeschlichen haben (abgebaut) und keiner wird allein schon beim Proberitt eine Blutprobe ziehen. Zweitens müßte dann zeitnah eine AKU mit Blutuntersuchung auf Medikamente gemacht werden…..
Ich selber habe derzeit eine Kaufanfechtung und konnte über einen Zeugen eine Behandlung gegen Sommerekzem nachweisen. Das reicht dem Gericht aber nicht (auch nicht mein vorgelegter Test) – zwei Jahre dauert es jetzt schon und die Gutachterkosten stehen in gar keinem Verhältnis. Ich kann jedem nur raten nur ein Pferd mit bereits durchgeführter AKU zu kaufen und in meinem Fall hätte ich in Kenntnis der Folgekosten für das Gerichtsverfahren dies nicht angestrengt. Auch die Beratung des Anwalts finde ich mittlerweile etwas zwielichtig ….die bekommen ja auch immer ihr Geld, auch wenn der Kunde leer ausgeht…

Anonymous 18. April 2017 - 18:50

Eine AKU ist auch nicht immer hilfreich, selbst wenn sie vorab bereits erfolgt ist. Es kommt dabei ja auch darauf an, was konkret getestet wurde und dabei wir meist eben keine Blutprobe durchgeführt. Oft ist eine AKU auch für den Käufer nachteilig, da er – im Falle von vorhandenen Mängeln bzw. einer Einstufung in eine schlechte Röntgenklasse – dann als bösgläubig gilt mit der Folge, dass im Falle einer späteren Reklamation auf die Kenntnis des Käufers verwiesen wird. Wichtig ist, dass man immer sowohl beim ersten Besichtigungstermin, beim Probereiten und auch bei der Durchführung der AKU immer mindestens ein möglichst unabhängiger Zeuge zugegen ist und man sich alle wesentlichen Punkte (insbesondere Antworten des Verkäufers auf vom Käufer gestellte Fragen) schriftlich dokumentiert. Aber auch für den Verkäufer gibt es durch eine vorherige AKU durchaus Risiken. Werden hierbei nämlich vorhandene Risiken festgestellt, die die Einstufung in eine schlechte Röntgenklasse verursachen (und dabei wird der Tierarzt auch grundsätzlich auf der sicheren Seite sein wollen, denn ansonsten haftet e r) ist das Pferd auf einen Schlag oft kaum noch verkäuflich, obwohl es sich hierbei nicht unbedingt um Mängel handeln muss, die die Tauglichkeit des Pferdes z.B. als Reit- und Sportpferd tatsächlich einschränken. Oft wird hier durch im Röntgenleitfaden festgelegte Ergebnisse, die dann kumuliert vorhanden sind, ein schlechter TÜV dokumentiert, obwohl sich dieses Risiken nicht unbedingt auch realisieren müssen und das Pferd dem Grunde nach gesund und voll tauglich ist. Wenn also z.B. ein 3jähriger aufgrund der Röntgenergebnisse in beiden Vorderhufen ein erhöhtes Risiko für eine Hufrollenentzündung festgestellt wurde und damit eine Einordnung in RK 4 erfolgen muss, so ist er zum fraglichen Zeitpunkt jedoch dem Grunde nach völlig gesund und könnte es auch durchaus trotz Belastung bleiben. Trotzdem ist dann ein solches Pferd kaum verkäuflich. Bei Bedenken in Bezug auf die Medikamentengabe sollte der potentielle Käufer am besten mehrere Probetermine vereinbaren, am besten auch am Tag der AKU um mögliche Unterschiede feststellen zu können und eine Blutprobe zu ziehen. Diese muss ja auch nicht unbedingt sofort analysiert werden, sondern kann auch erst einmal verplombt aufbewahrt werden. Ist dann eine Medikamentengabe nachweislich, die den Wert des Pferdes deutlich verringert und wurde dieser Sachverhalt dem Käufer vor Kaufvertragsschluss nicht zur bekannt gegeben, so hat der Käufer im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung gute Chancen, eine arglistige Täuschung darzustellen und entweder eine Minderung des Kaufpreises oder eine Rückabwicklung zu erwirken. Es ist auch anzuraten, dass der Käufer für ihn wichtige Eigenschaften des Pferdes im Kaufvertrag schriftlich festhält.

Brigitta Weingartsberger 11. Mai 2018 - 20:18

stimme in vielem zu, aber die Röntgenklasseneinteilung ist abgeschafft worden- sie ist ersetzt durch einen ausführlichen Bericht

Nicole 11. Mai 2018 - 16:12

Dafür lässt man die AKU schnellstmöglich nach dem Proberitt respektiv nach der Kaufentscheidung machen. Die meisten Medikamente sind ca. 14 Tage im Blut nachweisbar und dafür macht man dann einfach den Bluttest und lässt dies für den Fall der Fälle einfrieren.
Eine Klinische AKU ist immer nur dann empfehlenswert wenn man das Pferd kauft, da diese nur den Gesundheitszustand an DIESEM Tag angibt. Kauft man ein Pferd welches schon eine KLinische AKU hat, diese ggf. schon 4 Wochen alt ist, ist die neu zu machen…auch muss der Käufer der Auftraggeber sein, ansonsten hat er keine rechtliche Handhabe gegen den TA, falls da irgendwas falsch gelaufen sein sollte

Leena Peters 11. Mai 2018 - 22:59

Ich habe eine Stute gekauft und eine AkU/TÜV machen lassen ohne Auffälligkeiten – Sie war im 1. Winter lediglich 8x mit Kolik in der Klinik und wurde aufgrund der 9. Kolik operiert – Es wurde herausgefunden dass bereits eine Kolik-OP durchgeführt wurde… Daraus resultierende Recherchen haben ergeben das sie mit 4 operiert worden ist und der zwischenhändler oder die damalige Besitzerin die OP verschwiegen hat beim Verkauf. Ich habe Anzeige erstattet wegen Betrug, welche aber fallen gelassen worden ist, weil beide Parteien das Verschweigen verneint haben. Von der Verkäuferin (Gewerbl. Verkauf) hsbe ich Nacherfüllung in Form von Kaufpreisminderung gefordert und eine Klage gestartet – ich bin gespannt…
AkU ist also auch immer do ein Thema für sich….
Ein Pferd welches 2x Kolik operiert worden ist, ist leider ein hoher Risikofaktor 🙁

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