Die Ankaufsuntersuchung, kurz AKU, dient der professionellen Gesundheitsprüfung vor dem Pferdekauf. Sie gibt Käufern und Verkäufern Sicherheit über den aktuellen körperlichen Zustand des Tieres.
Was ist eine AKU beim Pferd?
Die Ankaufsuntersuchung (AKU) ist dein wichtigster tierärztlicher Check vor dem Pferdekauf. Ziel ist es, den aktuellen Gesundheitszustand des Pferdes objektiv zu beurteilen und dir als Käufer eine fundierte Entscheidungsgrundlage über das vorhandene Gesundheitsrisiko zu liefern. Der Tierarzt dokumentiert hierbei den Ist-Zustand des Pferdes als Momentaufnahme.
Vorsicht bei dem im Stalljargon häufig verwendeten Begriff „TÜV“: Er klingt zwar praktisch, ist aber rechtlich nichtssagend und oft irreführend. Wenn ein Verkäufer behauptet, das Pferd sei „gut getüvt“, sagt das nichts über den tatsächlichen Umfang der Untersuchung, die Qualifikation des Untersuchers oder die Qualität der Röntgenbilder aus.
Verlasse dich daher niemals auf solche vagen Aussagen. Bestehe immer auf dem schriftlichen Untersuchungsprotokoll inklusive aller Röntgenbilder und lass dir diese Unterlagen von einem Tierarzt deines Vertrauens erläutern. Nur so stellst du sicher, dass die Untersuchung nach aktuellen Standards (z. B. dem Röntgenleitfaden) erfolgte und nicht veraltete oder unvollständige Daten vorliegen, die gesundheitliche Probleme verschleiern könnten.
Ein wichtiger Punkt für die Aussagekraft der AKU: Das Pferd darf während der Untersuchung nicht unter dem Einfluss von Medikamenten stehen. Entzündungshemmer, Schmerzmittel oder Beruhigungsmittel können Lahmheiten oder Widersetzlichkeiten maskieren, die bei einer „sauberen“ Untersuchung zutage treten würden. Eine Blut- oder Harnprobe schafft hier Klarheit und schützt dich vor bösen Überraschungen nach dem Kauf.
Warum ist eine Ankaufsuntersuchung sinnvoll?
Die AKU minimiert das finanzielle Risiko für den Käufer und das Haftungsrisiko für den Verkäufer. Sie stellt fest, ob das Pferd für den beabsichtigten Einsatzzweck (z. B. gehobener Sport oder Freizeitbereich) körperlich geeignet ist. Zudem verlangen viele Versicherungen für den Abschluss einer Operationskosten- oder Lebensversicherung einen entsprechenden Nachweis über den Gesundheitszustand.
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Kleine oder große AKU – worin liegen die Unterschiede?
Die Entscheidung für den Umfang der Untersuchung hängt maßgeblich vom Wert des Pferdes und dem geplanten Nutzungszweck ab.
Kleine AKU: Der Tierarzt führt eine klinische Untersuchung durch. Er prüft Herz, Lunge, Augen, Zähne und den Bewegungsapparat im Stand sowie in der Bewegung (an der Longe oder unter dem Sattel).
Große AKU: Sie beinhaltet zusätzlich zur klinischen Untersuchung eine umfangreiche röntgenologische Untersuchung. Hierbei fertigt der Tierarzt spezifische Röntgenbilder der Gliedmaßen (meist Beine und Rücken) an, um versteckte knöcherne Veränderungen zu identifizieren.
Wichtig: Eine klinische Untersuchung ohne Röntgenbilder (kleine AKU) kann bei teuren Sportpferden ein hohes Risiko bergen, da sie keine Aussage über die Knochengesundheit trifft.
Was unterscheidet die Ankaufs- von der Verkaufsuntersuchung?
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Untersuchungen liegt in deiner Rolle als Auftraggeber und dem damit verbundenen Ziel: Während du die Ankaufsuntersuchung (AKU) als Käufer initiierst, um das Gesundheitsrisiko vor dem Vertragsabschluss objektiv zu bewerten, dient die Verkaufsuntersuchung dem Verkäufer als proaktives Instrument zur Dokumentation des Gesundheitsstatus.
Ankaufsuntersuchung: Du beauftragst den Tierarzt deines Vertrauens, um Sicherheit für deine Kaufentscheidung zu gewinnen. Du bestimmst aktiv den Umfang der Untersuchung (z. B. klinische Prüfung, Röntgen, Labor) und machst den Kauf unter Umständen vom Ergebnis abhängig.
Verkaufsuntersuchung: Du lässt diese Untersuchung als Verkäufer oft bereits unabhängig von einem konkreten Kaufinteressenten durchführen. Dein Ziel ist es, Transparenz zu schaffen, dein Pferd durch ein objektives Gesundheitsattest professionell zu vermarkten und dich rechtlich abzusichern, indem du den Ist-Zustand zum Untersuchungszeitpunkt belegst.
Kurz gesagt: Die Ankaufsuntersuchung ist dein Sicherheitsnetz als Käufer, die Verkaufsuntersuchung ist dein Transparenzinstrument als Verkäufer.
Was ist der Unterschied zur klinisch indizierten Untersuchung?
Der Hauptunterschied liegt im Ziel: Bei der Ankaufsuntersuchung (AKU) prüfst du ein (vermutlich) gesundes Pferd auf Risiken, während du bei einer klinisch indizierten Untersuchung gezielt die Ursache für ein bereits bekanntes Problem suchst.
Die AKU ist ein „Blind-Screening“. Da das Pferd keine bekannte Krankheitsgeschichte oder offensichtliche Symptome zeigt, sucht der Tierarzt nicht nach einer spezifischen Diagnose, sondern erstellt einen umfassenden Gesundheitsstatus. Er prüft objektiv, ob das Pferd für deine Zwecke fit ist.
Im Gegensatz dazu startet die klinisch indizierte Untersuchung bei einem konkreten Anlass, zum Beispiel bei einer Lahmheit oder bei Nasenausfluss. Der Tierarzt hat einen begründeten Verdacht und nutzt gezielte diagnostische Schritte, um die Krankheitsursache exakt zu bestimmen.
Sollte der Tierarzt bei deiner AKU jedoch unerwartet Auffälligkeiten entdecken, ändert sich das Vorgehen: In Absprache mit dir geht die Untersuchung dann direkt in eine klinische Diagnostik über, um dieses spezifische Problem detailliert abzuklären.
Wie umfangreich muss eine Ankaufsuntersuchung sein?
Eine fundierte Ankaufsuntersuchung (AKU) balanciert Aufwand und Nutzen, um dir ein verlässliches Bild vom Gesundheitszustand deines Pferdes zu liefern. Dein Ziel ist es, nicht nur offensichtliche Probleme zu erkennen, sondern auch latente, krankhafte Veränderungen zu finden, die dich später teuer zu stehen kommen könnten, etwa durch Lahmheiten oder Leistungseinschränkungen.
Damit die Untersuchung rechtssicher und aussagekräftig ist, muss sie zwingend nach einem standardisierten Untersuchungsprotokoll erfolgen. Dieses Vorgehen entspricht heute dem anerkannten Stand tierärztlicher Sorgfalt. Es schützt dich vor bösen Überraschungen und bietet dem Tierarzt gleichzeitig die notwendige Sicherheit bei der Dokumentation.
Achtung bei „selbst gestrickten“ Attesten: Sei skeptisch, wenn ein Anbieter dir nur eine kurze, formlose Notiz als Untersuchungsergebnis präsentiert. Auch wenn solche „Dreiviertelseite-Atteste“ auf den ersten Blick unkompliziert wirken, halten sie den heutigen Qualitätsstandards oft nicht stand. Ihr Wert ist im Streitfall extrem begrenzt. Bestehe daher immer auf einer Untersuchung, die sich strikt an die gängigen, standardisierten Protokolle hält. Nur so gehst du sicher, dass keine wichtigen Aspekte übersehen wurden.

Kaufuntersuchungsprotokoll und ‘Vertrag über die Untersuchung eines Pferdes’
Das Protokoll (Anhang 1. Tierärztliches Kaufuntersuchungsprotokoll) wurde zuletzt 2008 vom ‘Ausschuss Pferde’ der Bundestierärztekammer und der Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) überarbeitet und aktualisiert. Der Formularsatz besteht aus den Teilen
- Erklärung des Verkäufers,
- A. Allgemeine Vertragsbedingungen,
- B. Untersuchungsprotokoll,
- C. Zusammenfassung,
- Hinweise für die Tierärzte,
- Erklärung des Tierhalters (in dreifacher Ausfertigung),
- blauer Formularsatz für die vorläufige Protokollierung am Pferd und
- Allgemeine Vertragsbedingungen mit Untersuchungsauftrag als Originalvertrag.
Dabei soll das vorläufige Protokoll (blauer Formularsatz) vom Auftraggeber oder dessen Vertreter sofort unterzeichnet werden. Das endgültige Protokoll kann später in Reinschrift (auf weißem Papier) gefasst werden und bedarf ebenfalls der Unterschriften des Auftraggebers bzw. seines Vertreters und des Tierarztes. Ferner liegt dem Formularsatz ein Bogen (Protokoll) für die endoskopische Untersuchung bei. Dieser wird Teil des Vertragsformulars, wenn die Endoskopie als weitere Untersuchung vereinbart wird.
Die ‘Erklärung des Verkäufers’ mit den Angaben zum Verkäufer, zur Identität und zur Vorgeschichte des Pferdes soll vor Abschluss des Untersuchungsvertrags unterschrieben vorliegen.
Dem Auftraggeber soll ferner der Teil ‘A. Allgemeine Vertragsbedingungen’ vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gegeben werden. Darin sollen u. a. der konkret gewünschte Untersuchungsumfang innerhalb des Standards oder Einschränkungen oder Erweiterungen des Untersuchungsauftrags schriftlich fixiert und von Tierarzt und Auftraggeber unterzeichnet werden.
Unter Ziff. 9 wird der Auftraggeber eingehend darüber belehrt, dass die Befunderhebung nur zu einem richtigen Ergebnis führen kann, wenn das Pferd (zum Untersuchungszeitpunkt) nicht unter der Einwirkung von Medikamenten steht, wobei unter Ziff. 8 bereits durch Ankreuzen eine Medikationsprobe in Auftrag gegeben werden kann. Ziff. 10 geht auf die Röntgenuntersuchung, deren Umfang und Aussagekraft sowie auf den Urheberrechtsschutz des Tierarztes ein und schließt mit der Empfehlung ab, für die Anfertigung der Röntgenaufnahmen der Vordergliedmaßen die Hufeisen abzunehmen.
Teil B. des Formularsatzes beinhaltet in den Abschnitten I bis IV den Untersuchungsgang im anerkannten Standardumfang, dessen Einhaltung angeraten wird. Es soll keine Untersuchung ausgelassen werden. Auftraggebern soll Sinn und Zweck der Untersuchungen, besonders der optionalen Untersuchungen (z. B. Endoskopie, weitere Röntgenuntersuchungen, Medikationskontrolle) erläutert werden. Hierbei sollten auch Kostenaspekte zur Sprache kommen, damit die Auftraggeber bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs sachgemäß eingebunden sind.
Die einzelnen Schritte der Ankaufsuntersuchung sind folgende: Nach Eintrag von Auftraggeber, Tierarzt und ggf. ‘Dritter’ und vorberichtlichen Angaben (u a. zum Probereiten, zum Equidenpass, zum Lebensmittelstatus und zur Identität) in den Protokollkopf wird eine Allgemeinuntersuchung vorgenommen und protokolliert. Diese umfasst die Punkte
- Pflegezustand,
- Ernährungszustand,
- Haut und Haarkleid,
- auffällige Narben,
- Hauttumoren,
- Körperinnentemperatur,
- Puls und Atmung.
Außerdem werden die
- Kopfregion und die
- Augenschleimhäute
betrachtet. Ferner werden die
- Kehlgangslymphknoten und die
- Halsvenen (Drossellvenen) geprüft und es wird auf
- Husten und Nasenausfluss
geachtet. Anschließend werden das
- Nervensystem mit Zentralnervensystem und peripheren Nerven
- Augen und
- Verhalten
untersucht. Es folgen die Untersuchungen von
- Atmungssystem,
- Herz,
- Maulhöhle,
- äußeren Geschlechtsorganen
- und die Feststellung der Kotbeschaffenheit.
Dann wird eingetragen, ob eine Probe zur Untersuchung auf Medikation entnommen werden soll und wie damit verfahren wird (sofortige oder spätere Untersuchung).
Danach wird die Untersuchung des Bewegungsapparates vorgenommen. Diese schließt eine Betrachtung und eine Betastung aller wichtigen Strukturen der Gliedmaßen, des Halses, des Rückens, der Kruppe sowie der Brust- und Bauchregion im Stand ein. Dann erfolgt die Beurteilung des Pferdes im Schritt und im Trab an der Hand auf der Geraden auf hartem Boden. Dabei werden auch Provokationsproben, nämlich
- Untersuchung auf Wendeschmerz durch Bewegung auf dem Zirkel an der Hand,
- Beugeproben
- und Untersuchung auf Beugeschmerz und auf Beugehemmung
vorgenommen. Außerdem können hier zusätzlich gewünschte Untersuchungen durchgeführt und protokolliert werden, z.B.
- Hufzangenuntersuchung,
- Untersuchung unter dem Reiter, im Trab auf hartem Zirkel, nach Longenbelastung etc.
Bei Untersuchungen während und nach der Belastung an der Longe, unter dem Reiter oder am freilaufenden Pferd wird auf Bewegungsstörungen, auf abnorme Atemgeräusche und auf Atembeschwerden geachtet. Ferner werden Herz und Lunge abgehört und die so genannten Beruhigungswerte festgehalten. Zuletzt folgen weitere und/oder zusätzliche Untersuchungen.
Dazu zählt die Röntgenuntersuchung, wobei festgelegt werden kann, ob nur zehn oder zwölf Röntgenaufnahmen nach Standard gefertigt werden sollen, oder zusätzlich Aufnahmen der Knie und der Dornfortsätze und ggf. noch weitere Aufnahmen. Durch Ankreuzen kann festgelegt werden, ob die Befundbeschreibung der Standardaufnahmen gemäß Röntgenleitfaden (Angabe von Röntgenklassen) erfolgen soll.
Schließlich kann noch gewählt werden, ob eine Endoskopie (‘Spiegelung’) der Atemwege eine transrektale, eine vaginale und/oder eine Laboruntersuchung durchgeführt werden soll.
Teil C. dient der Zusammenfassung der erhobenen Befunde. Tierärzten wird dringend geraten, zurückhaltend mit Aussagen zur möglichen Entwicklung von Einzelbefunden zu sein. Leistungsprognosen sind nicht möglich. Die letzte Seite des Protokolls soll nochmals von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden, auch in dem Fall, dass die Untersuchung abgebrochen wurde. Dann soll vermerkt werden, warum und auf wessen Veranlassung dies erfolgte.
Das Original des mit einer individuellen Kontrollnummer versehenen Protokolls wird dem Auftraggeber ggf. mit einem Durchschlag überlassen. Der Tierarzt behält eine Kopie des Untersuchungsprotokolls.
Unter Beachtung von Kosten und Nutzen und den Risiken für die untersuchten Pferde liefert die Ankaufsuntersuchung verwertbare Aussagen zu den typischen Fragestellungen der Auftraggeber. Zugleich gewährt die gemäß Musterverträge (Anhang 2.) durchgeführte Untersuchung nebst Vertragsbedingungen den Tierärzten vernünftige Haftungsbeschränkungen und trägt somit zu einem ausgewogenen Interessenausgleich der Beteiligten bei.

Aussagekraft der Röntgenuntersuchung im Rahmen von Kaufuntersuchungen
Umfang der Röntgenuntersuchung
Die Röntgenuntersuchung des Bewegungsapparates von Pferden gehört nahezu seit Erfindung der Röntgentechnik zum tierärztlichen Arsenal der orthopädischen Untersuchung von lahmenden Pferden. Normalanatomische Befunde wie auch krankhafte (pathologische) Befunde sind heute in Röntgenatlanten, Lehr- und Handbüchern sowie in zahllosen Fachpublikationen dokumentiert. Es lag nahe, die Röntgenuntersuchung als weitergehende Untersuchung auch im Rahmen der Kaufuntersuchung einzusetzen. Dabei ging es von Anfang an darum, eventuell vorhandene, krankhafte Befunde röntgenologisch feststellen zu können, die sich allein durch die klinisch-orthopädische Untersuchung mittels Betrachtung, Betastung, Provokationsproben und Vorführen (noch) nicht feststellen lassen, die sich aber unter der zukünftigen Belastung eines Pferdes möglicherweise als lahmheitsverursachend erweisen können. Denn jedem Reiter ist bekannt, dass der Gesundheitsstatus der Gliedmaßenknochen und -gelenke von entscheidender Bedeutung für die Leistungsfähigkeit eines sportlich genutzten Pferdes ist. Deshalb liegt es im Interesse der meisten Sportpferdekäufer, über den Gliedmaßengesundheitsstatus möglichst eingehende Informationen zu erlangen, um sich vor Fehlkäufen so gut wie möglich abzusichern. Bei Pferden, die zur Zuchtnutzung vorgesehen sind, oder hierfür zumindest in Frage kommen, geht es außerdem darum, klinisch nicht erkennbare, möglicherweise aber vorhandene und vererbbare Knochen- und Gelenkveränderungen aufzuspüren, die einer Zuchtnutzung entgegenstehen. Aus diesen Gründen sind Röntgenuntersuchungen seit mehr als 40 Jahren Bestandteil vieler Kaufuntersuchungen. Sie gelten hierbei – wie oben dargelegt – als weiterführende Untersuchungen und werden aus praktischen und ökonomischen Gründen erst dann durchgeführt, wenn die klinische Untersuchung keinen krankhaften Befund oder zumindest einen akzeptablen Befund ergeben hat. Wurde in der Anfangszeit des Röntgens im Rahmen der Kaufuntersuchung noch über Anzahl und Art der für sinnvoll erachteten Röntgenaufnahmen diskutiert, hat sich inzwischen ein Standard herausgebildet, in dem zehn bzw. zwölf Röntgenaufnahmen als Grundlage der Röntgenuntersuchung bei der Kaufuntersuchung definiert sind. Der Standardumfang der Röntgenuntersuchung für Kaufuntersuchungen ist in dem von der Bundestierärztekammer und der Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) herausgegebenen Röntgenleitfaden 2007 festgelegt. Diese Aufnahmen umfassen-
- Abbildungen der Strahlbeine (‘Hufrollenaufnahmen’) beider Vordergliedmaßen in der Röntgenaufnahmetechnik nach ‘Oxspring’,
- die Aufnahmen aller vier Zehen im seitlichen (90°- oder latero-medialen) Strahlengang und
- Aufnahmen beider Sprunggelenke in zwei Schrägprojektionen (45° bis 70° und 90° bis 135°) oder – so die Empfehlung im Röntgenleitfaden – in drei Aufnahmerichtungen (dann zusätzlich jeweils eine 0°-Aufnahme). Damit wären zwölf Aufnahmen nach dem Standard angefertigt.
- Aufnahmen beider Kniegelenke in zwei Ebenen gefertigt werden. Hier werden die Aufnahmerichtungen 90° bis 115° und 0° oder 180° empfohlen.
- Ferner können innerhalb des erweiterten Standards seitliche Röntgenaufnahmen (90° oder 270°) der Dornfortsätze der Brust- und Lendenwirbelsäule (oft als „Rückenaufnahmen bezeichnet) gefertigt werden.
- z.B. sogenannte Tangentialaufnahmen der Strahlbeine,
- Schrägaufnahmen der Huf- und Fesselgelenke
Röntgenleitfaden 2007
Für die Befundung der Standard-Röntgenaufnahmen und für die, die nach dem erweiterten Standard gefertigten werden, gibt es seit 1993 eine Interpretationshilfe, die als „Röntgenprotokoll bzw. seit der Überarbeitung 2002 als ‘Röntgenleitfaden’ und seit der zweiten Überarbeitung 2007 als ‘Röntgenleitfaden 2007’ bekannt ist. Im Röntgenleitfaden sind Qualitätsanforderungen an Kaufuntersuchungsaufnahmen definiert; zusätzlich enthält er Empfehlungen zur Aufnahmetechnik und zu den Befundbeschreibungen. Es sind aber auch die bei Kaufuntersuchungsaufnahmen einzugehenden Kompromisse erwähnt. Die wichtigsten Befunde, immerhin 286, die sich auf den Standardaufnahmen erheben lassen, sind im Röntgenleitfaden systematisch erfasst und hinsichtlich ihrer Bedeutung in vier Röntgenklassen eingeteilt, denen jeweils ‘griffige’ Bezeichnungen zur Seite gestellt sind. Sie lauten folgendermaßen:Röntgenklassen gem. Röntgenleitfaden 2007
-
- Klasse I:
-
- Klasse II:
-
- Klasse III:
-
- Klasse IV:
Unklare, undeutliche oder verdächtige Befunde auf den Standardaufnahmen sollten durch spezielle Aufnahmen abgesichert werden. Kontrollaufnahmen sollen im Zweifelsfall einen schwerwiegenden (Klasse IV) Befund absichern und Artefakte (Kunstprodukte) ausschließen.Damit soll sichergestellt werden, dass sich auf den Standardaufnahmen andeutende, von der Norm abweichende bzw. pathologische Befunde durch weitere Röntgenaufnahmen näher untersucht werden. Denn auf diese Weise wird vor endgültiger Feststellung eines schwerwiegenden Befundes das Mögliche getan, um (negative) Fehlbeurteilungen zu vermeiden. Die Befundziffern des Röntgenleitfadens sollten bei den Befundbeschreibungen ab Röntgenklasse II-III angegeben werden. Auch dies soll helfen, größtmögliche Klarheit bei der Röntgenbildbefundung zu schaffen. Der Röntgenleitfaden beinhaltet ferner den Hinweis, dass möglicherweise nicht alle vorkommenden Befunde dort aufgelistet sind. Auch solche Befunde müssen erwähnt, aber nicht klassifiziert werden. Die vorgenannten Hinweise verstehen sich als Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlinterpretationen. Sie unterstreichen die Bemühungen der dritten Röntgenkommission, den Tierärzten einen Leitfaden zur Verfügung zu stellen, der nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse und Möglichkeiten in jeder denkbaren Richtung eine sorgfältige und gewissenhafte Befunderhebung und -interpretation der röntgenologischen Kaufuntersuchung ermöglicht. Mittels einer sogenannten Röntgen-CD, auf der sich Beispielabbildungen zu fast allen Punkten bzw. Befundziffern des Röntgenleitfadens finden, können Tierärzte die Befundbeschreibungen nachvollziehen und die eigene Befundung überprüfen. Der Vorsitzende der dritten Röntgenkommission (Prof. Dr. B. Hertsch) hat – auch im Hinblick auf den manchmal zu hörenden Kritikpunkt der ‘Unwissenschaftlichkeit’ – im Vorwort zum Röntgenleitfaden 2007 auf Folgendes hingewiesen:
Die von der Kommission vorgenommene Befundeinteilung in Klassen und Zwischenklassen beruht einerseits auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Andererseits aber dort, wo diese Ergebnisse fehlten, wurde die fachkompetente Einschätzung von Befunden durch die Kommission vorgenommen.In diesem Zusammenhang wird auf eine Definition für den medizinischen Standard verwiesen, wie sie in der Fachzeitschrift ‘Der Anaesthesist’ Nr. 4/2004 publiziert wurde:
Der medizinische Standard gibt den jeweils aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand unter Berücksichtigung praktischer Erfahrung und professioneller Akzeptanz wieder. Er wird aus einzelnen Forschungsergebnissen, Lehrmeinungen und institutionalisierten Expertenkommissionen gewonnen und ist niedergelegt in Originalpublikationen, wissenschaftlichen Übersichtsarbeiten und Lehrbüchern.Nach diesen Kriterien kann der Röntgenleitfaden als Standard angesehen werden. Er darf im positiven Sinne als Maßstab für die tierärztliche Haftung bei der röntgenologischen Kaufuntersuchung herangezogen werden, ohne dass damit andere Formen der Röntgenuntersuchung und Befundbeschreibung (Individualbeurteilungen) als sorgfaltswidrig gelten müssen. Hier kann der vollständige und aktuelle Röntgenleitfaden 2007 heruntergeladen werden.
Worin liegt der Wert des Röntgens anlässlich von Kaufuntersuchungen?
Die im Rahmen der Kaufuntersuchung klinisch zu erhebenden Befunde am Bewegungsapparat (Lahmheiten, Druckempfindlichkeiten, Ergebnis der Beugeproben) können von vielen Faktoren beeinflusst werden. Hierzu gehören beispielsweise:- Trainingszustand,
- Beschlag,
- Schonung oder Ruhephasen vor der Kaufuntersuchung,
- Gabe schmerzstillender Medikamente im Vorfeld,
- Aufregung des zu untersuchenden Pferdes,
- Dominanzverhalten bei Hengsten.
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Haftet der Tierarzt bei Fehlern in der Kaufuntersuchung?
Wenn dein Tierarzt bei einer Kaufuntersuchung einen Fehler macht, etwa durch fahrlässig übersehene oder falsch interpretierte Befunde, haftet er dafür. Rechtlich gesehen schließt du mit dem Veterinär einen Werkvertrag (§ 631 BGB) ab. Liefert er ein fehlerhaftes Gutachten, ist er dir gegenüber schadensersatzpflichtig.
Was bedeutet das für dich im Ernstfall?
Sollte die Untersuchung fehlerhaft sein, kannst du vom Tierarzt unter Umständen den Ersatz des Kaufpreises sowie aller weiteren Investitionen in das Pferd verlangen. Im Gegenzug musst du ihm das Eigentum an dem Pferd übertragen. Voraussetzung für diesen Schadensersatz ist, dass du beweisen kannst: Hätte der Tierarzt den Befund korrekt erhoben, hättest du das Pferd nicht gekauft.
Was musst du bei der Schadensberechnung beachten?
Bei der Rückabwicklung wird dein Anspruch geschmälert: Du musst dir den Nutzen, den du bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Pferd gezogen hast, auf die Schadensersatzsumme anrechnen lassen. Das bedeutet, der „Gebrauchsvorteil“, den das Pferd dir in der Zwischenzeit geboten hat, wird abgezogen.
Welchen Vorteil hast du, wenn du die AKU selbst beauftragst?
Wenn du die Ankaufsuntersuchung (AKU) selbst in Auftrag gibst, bist du rechtlich deutlich besser gestellt. Durch den direkten Werkvertrag mit dem Tierarzt hast du einen eigenen Schadensersatzanspruch, falls der Veterinär Befunde übersehen oder falsch interpretiert haben sollte.
Wer haftet, wenn ein Fehler vorliegt?
Sollte sich herausstellen, dass das Pferd einen Mangel hat, den der Tierarzt bei der Untersuchung hätte erkennen müssen, hast du die freie Wahl: Du kannst entweder den Verkäufer des Pferdes aufgrund der Sachmängelhaftung in die Pflicht nehmen oder den Tierarzt direkt verklagen. Du bist keinesfalls dazu verpflichtet, zuerst den Verkäufer zu belangen.
Was passiert im Hintergrund?
Verkäufer und Tierarzt haften dir gegenüber oft als sogenannte Gesamtschuldner. Das bedeutet: Wenn du den Tierarzt erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch nimmst, kann dieser den Verkäufer in Regress nehmen. Die Frage, wie die Kosten intern zwischen Verkäufer und Tierarzt genau aufgeteilt werden, ist rechtlich komplex. Für dich als Käufer ist in dieser Situation vor allem entscheidend, dass du durch den eigenen Auftrag an den Tierarzt die volle Flexibilität behältst und deine Ansprüche sicher durchsetzen kannst.
Untersuchung vom Verkäufer in Auftrag gegeben
Ansprüche des Verkäufers
Ist der Verkäufer Auftraggeber des Tierarztes, hat er einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch gegen den Veterinär.
Es stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe dem Verkäufer durch das fehlerhafte tierärztliche Gutachten ein Schaden entstanden ist. Denn hätte der Tierarzt ordnungsgemäß befundet und so einen Mangel des Pferdes aufgedeckt, hätte der Verkäufer entweder insgesamt vom Verkauf des Pferdes Abstand genommen oder den Kaufpreis in Relation zu dem festgestellten Mangel herabstufen müssen. Der Tierarzt haftet aus diesem Grund nur für die nutzlosen Aufwendungen des Verkäufers sowie ggf. Rechtsanwalts- und/oder Gerichtskosten.
Ansprüche des Käufers
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Käufer – ohne Vertragspartner des Tierarztes zu sein – in den Vertrag zwischen dem Tierarzt und dem Verkäufer miteinbezogen sein, sodass auch ihm ein vertraglicher (Haftungs-)Anspruch zusteht (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)6. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Käufer eigene Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer hat. Diese muss er zunächst ausüben. Erst wenn er damit scheitert, kann er den Veterinär in die Haftung nehmen.
Vertragliche Haftungseinschränkungen des Tierarztes gegenüber seinem Auftraggeber
Der Tierarzt darf seine Haftung für fehlerhafte Kaufuntersuchungen nicht in seinen AGB begrenzen. Er muss, da seine tierärztliche Sorgfalt sogenannte Kardinalpflicht ist, auch im Falle leichter Fahrlässigkeit haften.
Im Hinblick auf die Höhe der Haftung bei Kaufuntersuchungen sind viele Tierärzte nur bis zu 50.000,– € oder 100.000,– € haftpflichtversichert (Vermögensschadenhaftpflicht). Viele Tierärzte reduzieren daher die Höhe ihrer Haftung per Vertrag mit dem Auftraggeber auf die Deckungssumme dieses Versicherungsschutzes. Handelt der Tierarzt diese Haftungsreduzierung individuell aus, ist dies nahezu einschränkungslos möglich.
Verwendet er jedoch AGB – was i.d.R. der Fall ist –, so hat er Folgendes zu beachten: Die vertraglich reduzierte Haftungssumme muss nach der Rechtsprechung des BGH stets in einem angemessenen Verhältnis zu dem potenziellen Schaden stehen. Zum Beispiel: Untersucht der Tierarzt ein Pferd zum Kaufpreis von 150.000,– € und möchte er seine Haftung auf 50.000,– € Versicherungssumme einschränken, so ist ein angemessenes Verhältnis nicht mehr gegeben.
Dies hat zur Folge, dass die Haftungseinschränkung unwirksam ist (§ 307 BGB) und der Veterinär in voller Höhe haftet. 50.000,– € wird dann im Schadensfall sein Versicherer beisteuern; die restlichen mehr als 100.000,– € muss er aus eigener Tasche bezahlen. Bei Kaufuntersuchungen hochpreisiger Pferde bleibt dem Tierarzt daher nur die Möglichkeit, seinen Vermögensschaden- Versicherungsschutz aufzustocken oder eine individuelle Vereinbarung mit seinem Auftraggeber über die Höhe der Haftung zu treffen.
Will der Tierarzt seine Haftung z.B. auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken, also nicht für leicht fahrlässig begangene Fehler haften, oder aber seine Haftung der Höhe nach wie oben beispielhaft genannt erheblich reduzieren, so kann er dies rechtswirksam nur mittels einer individuellen Vereinbarung mit dem Auftraggeber tun. Dieser sollte dann jedoch kritisch hinterfragen, ob der von ihm ausgewählte Veterinär auch wirklich der Untersucher seines Vertrauens ist.
Fragen & Antworten
Die Kosten einer Ankaufsuntersuchung hängen stark vom gewählten Untersuchungsumfang (kleine oder große AKU inklusive Röntgen) sowie dem Wert des Pferdes ab und variieren daher in der Praxis meist zwischen rund 300 und weit über 1.000 Euro.
Für eine große Ankaufsuntersuchung inklusive aller Röntgenaufnahmen solltest du dir in der Regel etwa zwei bis vier Stunden Zeit nehmen.
Da du als Käufer die Ankaufsuntersuchung für deine eigene Sicherheit in Auftrag gibst, trägst du in der Regel auch die dabei anfallenden Kosten.
Die Kosten für eine große Ankaufsuntersuchung inklusive Röntgenaufnahmen liegen je nach Umfang der Untersuchung und Gebührensatz des Tierarztes in der Regel zwischen 600 und 1.500 Euro.











