Eigentumsurkund für das Pferd
Die Eigentumsurkunde wird zusätzlich zum Equidenpass ausgestellt. Und zwar immer dann, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis bzw. der Geburtsbescheinigung in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst ist. Oder falls keine Zuchtbescheinigung vorliegt.
Die Urkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Eigentümer eines Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem Equidenpass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Equidenpass und Eigentumsurkunde gehören zu jedem eingetragenen Pferd wie Fahrzeugschein und –brief zu einem Kraftfahrzeug.
Inhalt der Eigentumsurkunde
Die Eigentumsurkunde enthält folgende Informationen:
- Name des Pferdes
- Lebensnummer
- Geschlecht des Pferdes
- Mikrochipnummer (wenn vorhanden)
- Rasse
- Zuchtbrand (wenn vorhanden)
- Name, Land, Postleitzahl und Ort des Züchters
- Fellfarbe
- Geburtsdatum
- Abstammungsbaum mit vier Generationen der Vorfahren
- Ausstellungsort und -Datum des Dokumentes
- Stempel der ausstellenden Zuchtorganisation
- Unterschrift der ausstellenden Person
Ist beim Pferdekauf und Pferdeverkauf eine Eigentumsurkunde nötig?
Zunächst gilt: Der Equidenpass gilt nicht als Beweis des Eigentums eines Pferdes. Die Eigentumsurkunde wird von den Zuchtverbänden gesondert ausgestellt. Im Gegensatz zum Pass, welcher immer „beim“ Pferd sein sollte (Stallbesitzer sollten z.B. alle Equidenpässe der Einstaller aufbewahren), sollte die Eigentumsurkunde separat aufbewahrt werden. Dies empfehlen die Verbände.
Die „Eigentumsübertragung“ eines Pferdes erfolgt aber dennoch nicht durch die Aushändigung der Eigentumsurkunde, sondern durch die Übergabe des Pferdes selbst. Diese sollte bewiesen werden können – z.B. mit Zeugenaussagen. Rechtlich auf der sicheren Seite ist man mit einem Kaufvertrag, in welchem Datum der Übergabe und der neue Besitzer angegeben sind.
Weitere Legitimationspapiere im Überblick
Equidenpass: Verbesserte Identifizierung von Equiden
Seit dem 1. Juli 2009 benötigen alle Pferde binnen sechs Monaten nach ihrer Geburt einen Equidenpass. Hintergrund ist eine Verordnung der Europäischen Kommission vom 6. Juni 2008.
Hiermit soll u.a. die Identifizierung von Equiden verbessert und eindeutiger gemacht werden, um Missbrauch und Mehrfachausstellung von Pässen vorzubeugen. Diese Verordnung ist in den Mitgliedstaaten unmittelbares Recht geworden. Die Zuchtverbände identifizieren daher die Fohlen bereits bei Fuß der Mutter und stellen den Equidenpass aus.
Der Equidenpass ist jedoch keine neue Erfindung. Schon seit dem Jahr 2000 ist es nach den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union (EU) erforderlich, dass für alle Pferde und Ponys innerhalb der EU bei jedem Transport – z.B. zum Tierarzt oder Turnier – ein Equidenpass mitgeführt wird.
Zudem ist der erforderliche Impfschutz bei einer Turnierteilnahme durch dieses Dokument nachzuweisen. Daher wurde der Equidenpass schon vor dem 1. Juli 2009 für alle Pferde/Ponys spätestens mit der Eintragung als Turnierpferd ausgestellt.
Ausstellungs- und Eintragsformalitäten
Der Equidenpass enthält u. a.
- die Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung, sofern vorhanden)
- die Identifizierung des Pferdes (Mikro-Chip-Code, Lebensnummer, Graphiken zum Eintragen der Abzeichen des Pferdes/Ponys)
- Angabe des Besitzers
- eine Dokumentationsmöglichkeit über alle Impfungen und andere Medikationen, die dem Pferd verabreicht wurden (Arzneimittelanhang)
Wer ist für die Identifizierung verantwortlich?
Das Pferd wird entweder durch einen Beauftragten der Zuchtverbände oder Landeskommissionen, durch einen (Turnier-)Tierarzt oder durch einen Beauftragten der zuständigen Stellen identifiziert. Wer im Einzelfall zur Identifikation befugt ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die Landeskommissionen und Zuchtverbände geben hierüber Auskunft. Neben dem Geschlecht werden Farbe, Abzeichen (‚Signalement‘) und alle Wirbe von Kopf und Hals erfasst und in ein Diagramm eingetragen.
Hat der Tierarzt ein Antragsformular nicht vorrätig, kann dieses bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) angefordert werden. Nachdem das Pferd identifiziert worden ist und der Antrag auf Registrierung bei der FN mit Diagramm eingereicht wurde, wird der Equidenpass mit dem eingehefteten Original des gezeichneten Diagramms zugeschickt.
Zuchtbescheinigung
Die Zuchtbescheinigung ist eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres enthält und zusätzlich Angaben zu dessen Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann. Weitere vorgeschriebene Angaben für die Zuchtbescheinigungen sind in den jeweiligen Zuchtbuchordnungen der Zuchtverbände festgehalten.
Für die der FN angeschlossenen Zuchtverbände sind diese Angaben in der Zuchtverbandsordnung vorgegeben:
- Name der Züchtervereinigung
- Ausstellungstag/-ort
- (internationale) Lebensnummer des Pferdes
- Rasse
- Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
- Deckdatum der Mutter
- Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen
- Kennzeichnung
- Namen, Lebensnummern, Geburtsnummern (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern sowie Namen, Lebensnummern und Rasse einer weiteren Generation
- Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches
- die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters
- das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung des Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den Zuchtwert festgestellt hat
- ggf. die Entscheidung ‚gekört‘
- bei einem Pferd, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angaben seiner genetischen und leiblichen Eltern sowie deren DNA- oder Blut-Typ
Die Zuchtbescheinigung ist ein Qualitätsnachweis. Zuchttiere können nur mit Übergabe einer Zuchtbescheinigung gehandelt werden (§ 12 TierZG).
Wichtig zu Wissen
Aufgrund der stufenweise eingeführten Regelungen zum Equidenpass gibt es noch vereinzelt Pferde, die einen Equidenpass besitzen und zusätzlich die Zuchtbescheinigung des Zuchtverbandes. Üblich ist jedoch die sogenannte integrierte Zuchtbescheinigung, die fest im Equidenpass integriert ist. Für Pferde ohne Zuchtbescheinigung wird ein Equidenpass nach den unter Abschnitt I.1. des vorliegenden Kapitels genannten Modalitäten von der FN ausgestellt.
Übergabe von Legitimationspapieren
Beim Verkauf von Rasse- und Turnierpferden, bei denen der Nachweis über Herkunft und Stammbaum von Bedeutung ist, gehört die Übergabe ordnungsgemäßer Legitimationspapiere zu den kaufvertraglichen Hauptpflichten des Verkäufers.
Ebenso wie ein Turnierpferd nur nach einer ordnungsgemäßen Registrierung bei der FN in Leistungsprüfungen starten darf, kann eine Zuchtstute zur Zucht nur eingesetzt werden, wenn eine Zuchtbescheinigung vorliegt. In diesen Fällen dient die Verschaffung ordnungsgemäßer Legitimationspapiere nicht nur dem Identitätsnachweis, sondern ist für den vertragsgemäßen Gebrauch des Tieres unabdingbar.
Die Übergabe des Equidenpasses ist demgegenüber vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt i. d. R. für die Übergabe der Eigentumsurkunde von Pferden, die nicht Rasse- oder eingetragenes Turnierpferd sind.
Ein Überblick über mögliche Rechtsfolgen bei Verletzung der Pflicht zur Übergabe der Pferdepapiere:
- Der Käufer hat einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Übergabe der Papiere, der im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.
- Der Käufer kann die Zahlung des Kaufpreises bis zur Übergabe ordnungsgemäßer Pferdepapiere verweigern (§ 320 Abs. 1 BGB) oder diesen zurückbehalten (§ 273 BGB).
- Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Pferdepapiere nicht mehr zu beschaffen oder falsch/gefälscht sind (§ 323 Abs. 1 BGB). Wird ‚lediglich‘ der Equidenpass nicht übergeben, dürfte es allerdings an einer erheblichen Pflichtverletzung fehlen sodass der Rücktritt nicht statthaft ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).
Beachte: Dem Verkäufer muss grundsätzlich eine Nacherfüllungsfrist gesetzt werden (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
Besitzrechte an den Legitimationspapieren
Während der Eigentümer eines Pferdes auch Eigentümer der Eigentumsurkunde ist, gehören Equidenpass und Zuchtbescheinigung dem jeweiligen Zuchtverband bzw. der FN, je nachdem, wer den Pass ausgestellt hat. Beide Dokumente müssen bei Tod oder Schlachtung des Pferdes an die jeweilige Stelle zurückgeschickt werden. Wird ein Pferd im Wege der Zwangsversteigerung oder öffentlichen Pfandversteigerung erworben, gehen alle Pferdepapiere auf den Meistbietenden über. Durch den Zuschlag erhält dieser zugleich einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigung.
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