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Papiere vom Pferd – Equidenpass, Eigentumsurkunde & Co.

von Felix Ortmann
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Ein Pferdekauf ist auch immer mit vielen Papieren verbunden. Ob Equidenpass, Eigentumsurkunde, Messbescheinigungen fürs Pony, Zuchtbescheinigungen & Co. – Papiere fürs Pferd gibt es eine Menge. Warum die verschiedenen Papiere fürs Pferd wichtig sind, wie die Übergabe dieser aussehen soll und wer die Besitzrechte dieser Legitimationspapiere hat, erfährst Du in diesem Artikel.

‚Auf Papieren kann man nicht reiten!‘ Mit dieser allseits bekannten Floskel wird zum Ausdruck gebracht, dass dem Reiter die beste Abstammung nichts nützt, wenn das Pferd für die jeweiligen Zwecke nur wenig veranlagt ist. In rechtlicher Hinsicht kommt den Papieren eines Pferdes jedoch große Bedeutung zu. Zum einen sind verwaltungsrechtliche Vorgaben im Leben und auch beim Tod eines Pferdes zu beachten. Zum anderen hängen von der richtigen, falschen oder fehlenden Dokumentation über die Identität des Pferdes nicht nur die Kaufentscheidung, sondern (Gewährleistungs-)Ansprüche und Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer ab.

Texte mit freundlicher Genehmigung entnommen aus: ‚Pferdekauf heute. Kauf und Verkauf – Beurteilung – Gesundheit – Recht‘ von Sascha Brückner und Antje Rahn, FNverlag, Warendorf, 2010.

Equidenpass

Seit dem 1. Juli 2009 benötigen alle Pferde binnen sechs Monaten nach ihrer Geburt einen Equidenpass. Hintergrund ist eine Verordnung der Europäischen Kommission vom 6. Juni 2008.

Hiermit soll u.a. die Identifizierung von Equiden verbessert und eindeutiger gemacht werden, um Missbrauch und Mehrfachausstellung von Pässen vorzubeugen. Diese Verordnung ist in den Mitgliedstaaten unmittelbares Recht geworden. Die Zuchtverbände identifizieren daher die Fohlen bereits bei Fuß der Mutter und stellen den Equidenpass aus.

Der Equidenpass ist jedoch keine neue Erfindung. Schon seit dem Jahr 2000 ist es nach den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union (EU) erforderlich, dass für alle Pferde und Ponys innerhalb der EU bei jedem Transport – z.B. zum Tierarzt oder Turnier – ein Equidenpass mitgeführt wird. Zudem ist der erforderliche Impfschutz bei einer Turnierteilnahme durch dieses Dokument nachzuweisen. Daher wurde der Equidenpass schon vor dem 1. Juli 2009 für alle Pferde/Ponys spätestens mit der Eintragung als Turnierpferd ausgestellt.

Ausstellungs- und Eintragsformalitäten

Der Equidenpass enthält u. a.

  • die Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung, sofern vorhanden)
  • die Identifizierung des Pferdes (Mikro-Chip-Code, Lebensnummer, Graphiken zum Eintragen der Abzeichen des Pferdes/Ponys)
  • Angabe des Besitzers
  • eine Dokumentationsmöglichkeit über alle Impfungen und andere Medikationen, die dem Pferd verabreicht wurden (Arzneimittelanhang)

Das Pferd wird entweder durch einen Beauftragten der Zuchtverbände oder Landeskommissionen, durch einen (Turnier-)Tierarzt oder durch einen Beauftragten der zuständigen Stellen identifiziert. Wer im Einzelfall zur Identifikation befugt ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die Landeskommissionen und Zuchtverbände geben hierüber Auskunft. Neben dem Geschlecht werden Farbe, Abzeichen (‚Signalement‘) und alle Wirbe von Kopf und Hals erfasst und in ein Diagramm eingetragen.

Hat der Tierarzt ein Antragsformular nicht vorrätig, kann dieses bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) angefordert werden. Nachdem das Pferd identifiziert worden ist und der Antrag auf Registrierung bei der FN mit Diagramm eingereicht wurde, wird der Equidenpass mit dem eingehefteten Original des gezeichneten Diagramms zugeschickt.

Arzneimittelanhang als Bestandteil des Equidenpasses mit dem Eintrag ‚zur Schlachtung/nicht zur‘ Schlachtung bestimmt.

In Teil III des Arzneimittelanhangs erfolgt der Eintrag der Arzneimittel.

Weltweit gelten Pferde als lebensmittelliefernde Tiere. Der Equidenpass hat daher das Kapitel Arzneimittelanhang, das dazu dient, Ausnahmen von den Bestimmungen über lebensmittelliefernde Tiere für Pferde zu ermöglichen. Der Besitzer muss erklären, ob er für sein Pferd den Status ‚zur Schlachtung bestimmt‘ oder ’nicht zur Schlachtung bestimmt‘ wählt. De Status „nicht zur Schlachtung bestimmt‘ ist unwiderruflich und muss von nachfolgenden Besitzern übernommen werden. Die FN empfiehlt, den Status ‚zur Schlachtung bestimmt‘ anzukreuzen. Das heißt nicht, dass das Pferd irgendwann geschlachtet werden muss. Es gibt jedoch einige Sonderregelungen bei der Verabreichung von Medikamenten zu beachten. Grundsätzlich dürfen Pferden mit Schlachtstatus nur solche Wirkstoffe verabreicht werden, die für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind. In der ausschließlich für Pferde geltenden so genannten ‚Positiv-Liste‘ sind weitere Medikamente aufgeführt, die mit einer Wartezeit von sechs Monaten vor der Schlachtung verabreicht werden dürfen. Der Tierarzt kann hier über Auskunft geben.

Besitzer von Pferden, die einen FN-Pass (in grüner Hülle) oder einen von einem Zuchtverband ausgestellten Pass (in roter Hülle) bereits vor 2000 erhalten hatten, haben den Abschnitt ‚Arzneimittelbehandlung‘ automatisch zugeschickt bekommen. Fehlt der Arzneimittelhang in diesen Fällen, sollte der Vorbesitzer danach gefragt werden.

Für Pferde ohne Papiere richtet sich die Zuständigkeit für die Ausstellung des Equidenpasses nach der Regelung des jeweiligen Bundeslandes. Er kann aber auch bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) beantragt werden.

Für ausländische Pferde, die nicht in Deutschland registriert sind, jedoch bereits über einen Pass verfügen, gilt: Handelt es sich um Pferde aus dem europäischen Ausland, haben diese i. d. R. einen Pass. Bei der FN muss dann ein Antrag auf Registrierung des Pferdes und Anerkennung des Passes gestellt werden. Dort wird geprüft, ob der Pass den nationalen Vorgaben entspricht. Ist dies der Fall, erlangt das bereits ausgestellte ausländische Dokument durch Anerkennung der FN den Status eines deutschen Equidenpasses. Hat das Pferd keinen Pass, muss ein Antrag auf Neuausstellung eines Equidenpasses und Registrierung bei der FN gestellt werden. Gleiches gilt für Pferde aus Drittländern.

Pferde, die schon einen internationalen Pass (FEI-Pass) besitzen, benötigen keinen neuen Equidenpass. Der Equidenpass wird als ‚Personalausweis‘ des Pferdes verstanden5. Er dient jedoch nicht dem Nachweis des Eigentums.

Jedes Pferd wird in einer Datenbank bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) unter einer individuellen internationalen Kennnummer – der sogenannten Universal Equine Life Number (UELN) – registriert, die lebenslang bestehen bleibt, auch wenn der Name des Tieres geändert wird. Alle Angaben, die der Pferdebesitzer macht, sowie die vom Tierarzt eingetragenen Abzeichen, Wirbel und eventuell Brände werden gespeichert. Bei Verlust des Passes, bei Diebstahl des Pferdes, Besitzerwechsel etc. kann darauf zurückgegriffen werden.

Mikro-Chip (Transponder)

Die Identifizierung von Pferden erfolgte in der deutschen Pferdezucht bislang mittels eines kombinierten Verfahrens, das aus folgenden Komponenten besteht: Erfassung von Farbe und Abzeichen zusammen mit der Ausstellung eines Diagramms, Registrierung mit einer internationalen Lebensnummer, Vergabe eines Verbands- und Nummernbrandes sowie häufig schon die DNA-Typisierung für registrierte Pferde.

Alle Pferde, die ab dem 1. Juli 2009 geboren werden, müssen nunmehr eine „aktive Kennzeichnung in Form eines Mikro-Chips erhalten6. Je nach den Bestimmungen der jeweiligen Zuchtverbände wird zusätzlich ein Schenkelbrand angebracht. Diese Neuregelung wurde zum Teil scharf kritisiert: Die Zuchtverbände und die FN hatten sich intensiv dafür eingesetzt, den Schenkelbrand auch weiterhin als alleinige aktive Kennzeichnung zu behalten. Obgleich die zugrunde liegende EU-Verordnung den Mitgliedsstaaten diese Möglichkeit einräumt, fanden die Interessen der organisierten Pferdezucht beim deutschen Gesetzgeber kein Gehör. In der Praxis wird dies zu einem deutlichen Mehraufwand und Mehrkosten für den Pferdezüchter und -halter führen; die Pferdezuchtverbände stehen vor logistischen Herausforderungen, die nicht notwendig gewesen wären, so die kritischen Stimmen.

Die Implantation des Transponders erfolgt mittels einer Injektionsspritze grundsätzlich zwischen Genick und Widerrist in der Mitte des Halses im Bereich Nackenband. Sie darf nur

  • von Veterinärmedizinern oder
  • einer unter dessen Aufsicht stehenden Person oder
  • durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder
  • einer internationalen Wettkampforganisation beauftragten, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundigen Person

vorgenommen werden

Bei der Schlachtung muss der Chip entfernt, eingezogen, vernichtet und entsorgt werden. Der Equidenpass wird ungültig gestempelt und an die ausstellende Behörde übermittelt. Das Gleiche gilt für euthanasierte Tiere; auch hier soll die Kontrolle bei der Behörde liegen. Inwieweit ein Missbrauch der Mikro-Chips verhindert werden kann, ist noch unklar.

Für Pferde, die bis einschließlich 30.06.2009 geboren und bis zu diesem Zeitpunkt mit dem herkömmlichen Equidenpass identifiziert worden sind, gilt: Diese Tiere müssen nicht erneut gekennzeichnet werden. Ebenso behalten bisherige Mikro-Chips ihre Gültigkeit.

Eine weitere Neuerung könnte es für den inner- und zwischenstaatlichen Verkehr geben: Der Transport eines Pferdes mit der sogenannten Smartcard. Hierbei handelt es sich um eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann. Sie soll enthalten:

  • die ausstellende Stelle, Equiden-Kennnummer, Name, Geschlecht, Farbe, gegebenenfalls die letzten 15 Stellen des vom Mikro-Chip übertragenen Codes, Foto des Equiden;
  • mit Hilfe von Standard-Software zugängliche weitere Informationen.

Ob und inwieweit die Smartcard umgesetzt wird, stand bis zum Redaktionsschluss noch nicht fest.

Kosten der Ausstellung und Verfahrensfragen

Für die Identifikation des Pferdes fallen Gebühren i. H. v. 25,– € an. Gegebenenfalls können weitere Kosten und eine Kilometerpauschale hinzukommen. Die Eintragung des Pferdes bei der FN als Freizeitsportpferd und die Ausstellung des Pferdepasses kostet ebenfalls 25,– €. Hinzu kommen 7,50 € für begleitende Maßnahmen der Landeskommissionen oder der Zuchtverbände (in Hessen 10,– €, im Saarland 12,– €) sowie Versandkosten und Mehrwertsteuer. Der Pass wird per Nachnahme verschickt oder die Kosten auf Wunsch per Lastschrift eingezogen.

Täglich kommen viele Anträge in der FN-Geschäftsstelle in Warendorf an. Von Antragseingang bis zur Versendung des fertigen Passes kann es daher mehrere Wochen dauern. Diese lange Bearbeitungsdauer liegt u.a. daran, dass sehr viele Anträge unvollständig oder falsch ausgefüllt wurden. Häufig fehlen die detaillierten Angaben zum Pferd. Es werden Alter oder Geschlecht nicht eingetragen, oder es fehlt der Name des Pferdes. Eine weitere Fehlerquelle sind die gesetzlich vorgeschriebenen Diagramme. In vielen Fällen ist das Diagramm nur unvollständig oder falsch ausgefüllt, oder fehlt ganz. Oft wird auch die Bestätigung durch den Tierarzt vergessen. Änderungen des Equidenpasses müssen von den zuständigen Stellen (s.o.) registriert werden. Dazu gehören insbesondere Änderungen des Eigentums-/Besitzstandes, der Abzeichen, des Geschlechts und des Lebensmittelstatus des Pferdes.

Leitfaden zur Vermeidung der häufigsten Fehler bei Ausstellung der Antragsunterlagen

  • Handelt es sich um einen Schecken, muss angegeben werden, ob es ein Rapp-, ein Fuchs- oder ein Braunschecke ist.
  • Zu den Besitzerangaben zählen Vor- und Nachname (keine Abkürzungen) sowie die komplette Anschrift.
  • Der Antrag muss vom Besitzer und vom Tierarzt/Beauftragten unterschrieben werden.
  • Das Diagramm darf nur ein Tierarzt/Beauftragter ausfüllen.
  • Wenn Abstammungsnachweise vorhanden sind, müssen sie im Original – nicht in Kopie – eingeschickt werden. Es reicht auch nicht aus, bei ausländischen Pferden nur die Abstammungspapiere ohne den ausgefüllten Antrag einzuschicken.
  • Im Antragsformular muss angekreuzt werden, ob eine Registrierung als Freizeitsportpferd oder die Eintragung als Turnierpferd gewünscht wird.

Duplikat und Ersatzdokument

Geht das Original des Equidenpasses verloren, kann jedoch die Identität des Pferdes ermittelt werden und liegt eine entsprechende Erklärung des Besitzers vor, wird ein Duplikat des Passes ausgestellt und als solches ausgewiesen. Hierzu sind die Eigentumsurkunde und/oder der Kaufvertrag und eine Versicherung des Vorbesitzers über den Verlust des Pferdepasses sowie die Angaben zu Abzeichen, Farbe, Alter und Geschlecht erforderlich.

In diesem Fall wird das Pferd als nicht zur Schlachtung bestimmt eingestuft. Letzteres gilt nicht, wenn der Halter innerhalb von 30 Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Passes hinreichend nachweisen kann, dass der Status als ‚zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt‘ nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährde ist.

Ist der Equidenpass verloren gegangen und kann die Identität des Pferdes nicht ermittelt werden, fertigt die ausstellende Stelle einen Ersatz des Dokuments aus. Der neue Pass wird als ‚Ersatz‘ ausgewiesen. Das Pferd wird in diesem Fall ausnahmslos als „nicht zur Schlachtung bestimmt klassifiziert.

Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung)

Die Zuchtverbände sind gehalten, neugeborene Fohlen bei Fuß der Mutter zu identifizieren und einen Equidenpass auszustellen. Aus diesem Grund wurde dazu übergegangen, die Zuchtbescheinigung in den Equidenpass zu integrieren. Die Zuchtbescheinigung ist eine von einem tierschutzrechtlich anerkannten Zuchtverband ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes (§ 2 Nr. 12 TierZG). Sie kann als Abstammungsnachweis oder als Geburtsbescheinigung ausgestellt werden, sofern die Eltern in das Zuchtbuch der Rasse eingetragen sind. Die Bestimmungen sowie die Festlegung der Anforderungen für die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen sind in den Zuchtprogrammen der jeweiligen Rassen festgelegt. So wird z. B. bei den Deutschen Reitpferden für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch I und die Mutter in einem der Abschnitte der Hauptabteilung des jeweiligen Zuchtverbandes eingetragen sind, eine Zuchtbescheinigung als Abstammungsnachweis ausgestellt. Für alle anderen Pferde wird eine Zuchtbescheinigung als Geburtsbescheinigung ausgestellt. Zur Ausstellung ist die Züchtervereinigung nur gegenüber Mitgliedern verpflichtet. Ausnahmen ergeben sich nur für Englische Vollblüter und Traberpferde: Bei diesen hat jeder Züchter Anspruch darauf, ein von ihm gezüchtetes Pferd in das Zuchtbuch eintragen zu lassen und eine Zuchtbescheinigung zu erhalten (§ 6 Abs. 3 TierZG)

Zuchtbescheinigung

Die Zuchtbescheinigung ist eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres enthält und zusätzlich Angaben zu dessen Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann. Weitere vorgeschriebene Angaben für die Zuchtbescheinigungen sind in den jeweiligen Zuchtbuchordnungen der Zuchtverbände festgehalten. Für die der FN angeschlossenen Zuchtverbände sind diese Angaben in der Zuchtverbandsordnung vorgegeben:

  1. Name der Züchtervereinigung
  2. Ausstellungstag/-ort
  3. (internationale) Lebensnummer des Pferdes
  4. Rasse
  5. Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers
  6. Deckdatum der Mutter
  7. Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen
  8. Kennzeichnung
  9. Namen, Lebensnummern, Geburtsnummern (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern sowie Namen, Lebensnummern und Rasse einer weiteren Generation
  10. Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches
  11. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters
  12. das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung des Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den Zuchtwert festgestellt hat
  13. ggf. die Entscheidung ‚gekört‘
  14. bei einem Pferd, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angaben seiner genetischen und leiblichen Eltern sowie deren DNA- oder Blut-Typ

Die Zuchtbescheinigung ist ein Qualitätsnachweis. Zuchttiere können nur mit Übergabe einer Zuchtbescheinigung gehandelt werden (§ 12 TierZG).

Wichtig zu Wissen:

Aufgrund der stufenweise eingeführten Regelungen zum Equidenpass gibt es noch vereinzelt Pferde, die einen Equidenpass besitzen und zusätzlich die Zuchtbescheinigung des Zuchtverbandes. Üblich ist jedoch die sogenannte integrierte Zuchtbescheinigung, die fest im Equidenpass integriert ist. Für Pferde ohne Zuchtbescheinigung wird ein Equidenpass nach den unter Abschnitt I.1. des vorliegenden Kapitels genannten Modalitäten von der FN ausgestellt.

Eigentumsurkunde

Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum Equidenpass ausgestellt, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis bzw. der Geburtsbescheinigung in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst ist oder keine Zuchtbescheinigung vorliegt.

Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd gehörenden Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Equidenpass und Eigentumsurkunde gehören zu jedem eingetragenen Pferd wie Fahrzeugschein und -brief zu einem Kraftfahrzeug.

Wichtig zu Wissen

Wer im Besitz der Eigentumsurkunde ist, ist entgegen landläufiger Meinung nicht automatisch auch Eigentümer des Pferdes. Ist das Eigentum an einem Pferd streitig, gilt die Vermutung, dass der Besitzer des Tieres auch dessen Eigentümer ist (§ 1006 BGB). Wird das Eigentum an einem Pferd nachgewiesen, steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Herausgabe der Eigentumsurkunde zu (§§ 985, 952 BGB).

Registrierung als Turnierpferd

Möchte der Käufer mit seinem neu erworbenen Pferd in Leistungsprüfungen an den Start gehen, muss dieses als Turnierpferd registriert sein10. Der Käufer eines Pferdes, das bereits als Turnierpferd bei der FN eingetragen ist, muss den Besitzwechsel umgehend und schriftlich bei der FN anzeigen und den Equidenpass dorthin senden, um den Besitzwechsel vermerken zu lassen11. Die Fortschreibung der Turnierpferderegistrierung und die damit einhergehende Berechtigung zur Teilnahme an Leistungsprüfungen sind jährlich zu erneuern.

Ist eine Eintragung als Turnierpferd bis zum Abschluss des Kaufvertrages nicht erfolgt, muss der Käufer als neuer Eigentümer die Kosten für die Registrierung tragen.

Messbescheinigung für Ponys

Während vor Einführung des Equidenpasses für Pferde mit einem Stockmaß von maximal 148 cm ein separater ‚Ponypass‘ ausgestellt wurde, erhalten heute auch Ponys einen Equidenpass.

Von besonderer Bedeutung ist die Messbescheinigung, also die Eintragung der Größe des Ponys in den Equidenpass. Denn für die Registrierung als Turnierpony bei der FN und die Teilnahme an Pony-Leistungsprüfungen ist die Messbescheinigung der zuständigen Landeskommission erforderlich.

Für G-Ponys (138 – 148 cm Stockmaß) muss bis zum Alter von sieben Jahren jedes Jahr eine aktuelle Messbescheinigung der jeweiligen Landeskommission bei der FN vorgelegt werden.

Auf internationalen Ponyturnieren gelten noch strengere Regelungen: Ponys, die bei internationalen Wettbewerben an den Start gehen, müssen bis zu einem Alter von acht Jahren nachgemessen werden, wobei die Messungen durch anerkannte FEI-Tierärzte durchgeführt werden.

Es liegt auf der Hand, dass ein Pony durch die Überschreitung des zulässigen Größenmaßes erheblich an Wert verliert. Ponys, die nicht unter Vorlage der Messbescheinigung als Turnierpony registriert sind, werden als Turnierpferd eingetragen und unabhängig von ihrer Größe entsprechend der Ausschreibung wie Pferde behandelt (§ 16 Nr. 5 b) LPO).

Bei jungen und vor allem wertvollen Ponys, die bereits das Endmaß erreicht haben, werden im Kaufvertrag daher oft spezielle Regelungen (z. B. Rückgaberecht, Kaufpreisminderung oder Umtauschmöglichkeit) für den Fall getroffen, dass das Tier das Ponymaß überschreitet und deshalb nicht im Ponysport eingesetzt werden kann. Denkbar ist auch, dass der Verkäufer eine Garantie dafür übernimmt, dass das Pony ’nicht aus dem Maß geht‘. Erreicht das Pferd ein Stockmaß von mehr als 148 cm, kann der Käufer hieraus Sachmängelansprüche gegenüber dem Verkäufer herleiten.

Beim Verkauf von Rasse- und Turnierpferden, bei denen der Nachweis über Herkunft und Stammbaum von Bedeutung ist, gehört die Übergabe ordnungsgemäßer Legitimationspapiere zu den kaufvertraglichen Hauptpflichten des Verkäufers. Ebenso wie ein Turnierpferd nur nach einer ordnungsgemäßen Registrierung bei der FN in Leistungsprüfungen starten darf, kann eine Zuchtstute zur Zucht nur eingesetzt werden, wenn eine Zuchtbescheinigung vorliegt. In diesen Fällen dient die Verschaffung ordnungsgemäßer Legitimationspapiere nicht nur dem Identitätsnachweis, sondern ist für den vertragsgemäßen Gebrauch des Tieres unabdingbar.

Die Übergabe des Equidenpasses ist demgegenüber vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt i. d. R. für die Übergabe der Eigentumsurkunde von Pferden, die nicht Rasse- oder eingetragenes Turnierpferd sind.

Ein Überblick über mögliche Rechtsfolgen bei Verletzung der Pflicht zur Übergabe der Pferdepapiere:

Der Käufer hat einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Übergabe der Papiere, der im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.

Der Käufer kann die Zahlung des Kaufpreises bis zur Übergabe ordnungsgemäßer Pferdepapiere verweigern (§ 320 Abs. 1 BGB) oder diesen zurückbehalten (§ 273 BGB).

Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Pferdepapiere nicht mehr zu beschaffen oder falsch/gefälscht sind (§ 323 Abs. 1 BGB). Wird ‚lediglich‘ der Equidenpas nicht übergeben, dürfte es allerdings an einer erheblichen Pflichtverletzung fehlen sodass der Rücktritt nicht statthaft ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

Beachte: Dem Verkäufer muss grundsätzlich eine Nacherfüllungsfrist gesetzt werden (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB).

Sachmängelrechte kommen in Betracht, wenn die tatsächliche Abstammung des Pferdes nicht der vertraglich vereinbarten und in den schriftlichen Nachweisen festgehaltenen Abstammung entspricht.

  • Herausgabeanspruch
  • Einrede des nicht erfüllten Vertrages und Zurückbehaltungsrecht
  • Bei Fehlen oder Falschheit der Papiere: Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Schadensersatzanspruch (§§ 281, 280 Abs. 3 BGB i. V. m. § 241 Abs. 1 BGB)
  • Sachmängelrechte (§§ 437 ff. BGB)

Während der Eigentümer eines Pferdes auch Eigentümer der Eigentumsurkunde ist, gehören Equidenpass und Zuchtbescheinigung dem jeweiligen Zuchtverband bzw. der FN, je nachdem, wer den Pass ausgestellt hat. Beide Dokumente müssen bei Tod oder Schlachtung des Pferdes an die jeweilige Stelle zurückgeschickt werden. Wird ein Pferd im Wege der Zwangsversteigerung oder öffentlichen Pfandversteigerung erworben, gehen alle Pferdepapiere auf den Meistbietenden über. Durch den Zuschlag erhält dieser zugleich einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigung.

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1 Kommentar

Mirjam Jurrius 26. September 2017 - 12:04

Gutentag,
Gern mochte Ich wissen ob bei einem Holsteiner Passport auch ,abgesehen davon, ein papier mit darauf der Stammbaum des Pferd gehort, so wie beim KWPN.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort,
Mirjam Jurrius

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