Man hat das vermeidliche Traumpferd gefunden, doch plötzlich treten charakterliche oder gesundheitliche Mängel auf, welche nicht im Kaufvertrag festgehalten wurden. So wird der Traum vom eigenen Pferd schnell zum Albtraum. Oftmals eignet sich das Pferd nicht für die Aufgaben, für die es gekauft wurde, was ist also bei einem Rückgabewunsch zu tun, welche Rechte und Pflichten sind zu erfüllen und was gilt es beim Privatkauf von Pferden zu beachten? Wir haben für Dich Tipps zum Pferdekauf und Rückgaberecht.
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Pferdekauf und Rückgaberecht – Hintergrund und Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern
Beim Privatkauf von Pferden kann es zu verschiedenen Komplikationen kommen und es gibt verschiedene Möglichkeiten, damit umzugehen. Ein pauschales Rückgaberecht beim Privatkauf von Pferden existiert nicht.
Zunächst sollte der Pferdekauf unbedingt mit einem Pferdekaufvertrag besiegelt werden, da dieser beide Parteien eines Verkaufs an bestimmte Rechte und Pflichten bindet, denn ein Pferdekauf muss nicht zwingend durch einen Vertrag abgesichert werden. Ein Pferdekauf kann auch per Handschlag oder Absprache besiegelt werden, alleine die beiden Vertragspartner müssen sich über den Preis und das Kaufobjekt einig sein. Jedoch hast Du beim Pferdekauf keine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Zudem ist auch darauf zu achten, dass keine Vertragsklauseln aufgenommen werden, die man nicht unterschreiben will, auch wenn die einzelnen Klauseln zu behandeln sind wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies bedeutet, dass Klauseln, welche nicht in einem solchen Vertrag zu vermuten sind und unterschreiben werden, unwirksam sind, jedoch kann sich nicht blind auf dieses Prinzip verlassen werden.
Bei einem Privatverkauf können Gewährleistungspflichten gestrichen und die Verjährung verkürzt werden. Ein Kaufvertrag bindet beide Parteien an Rechte und Pflichten, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §433 beschrieben werden. In diesem und den nachfolgenden Paragrafen werden die Rahmenbedingungen des Verkaufs festgesetzt. Ein Pferd gilt vor dem Gesetz als Sache und wird somit auch als solche behandelt. Der Verkäufer hat allgemein die Pflicht, das Pferd zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen, ebenso sollte die „Sache“ frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben werden. Die einzigen Pflichten des Käufers sind es zunächst den Kaufpreis zu zahlen und das Pferd abzunehmen. Wird nach dem Kauf ein Mangel festgestellt, muss dieser, wenn man einen Anspruch geltend machen möchte, dem Verkäufer umgehend mitgeteilt werden. Zudem besteht die Unterscheidung zwischen Privatverkäufern und gewerblichen Pferdehändlern. Gewerbliche Pferdeverkäufer haben für den Privatkäufer deutliche Vorteile gegenüber dem Pferdekauf von Privatpersonen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag bedeutet im Normalfall, dass der gezahlte Preis zurückerstattet wird. Für den Fall einer Schadensersatzforderung gilt, dass diese nur gestattet werden kann, wenn sich der Verkäufer nachweislich etwas zuschulden kommen lassen hat.
Diese Mängel können beim Pferdekauf ein Rückgaberecht wirksam machen
Während der Pferdesuche werden von Käufern verschiedene Kriterien festgesetzt, welche ihre Wünsche und Forderungen an ein Pferd festsetzen. Auftretende Mängel direkt nach dem Pferdekauf, welche die Eignung des Pferdes für die gewünschten Aufgaben einschränken, sind der häufigste Grund für den Wunsch der Rückgabe des Pferdes. Die festzustellenden Mängel sind abhängig von verschiedenen Kriterien, welche beim Pferdekauf festgelegt worden sind. Diese müssen im Pferdekaufvertrag festgelegt sein, denn wenn der Ist-Zustand des Pferdes von den vertraglich festgelegten Beschaffenheiten und Eigenschaften abweicht, besteht ein Mangel. Die festzustellenden Mängel können unterteilt werden in die Kategorien Verwendungszweck und Eigenschaften.
Ein im Kaufvertrag festgelegter Verwendungszweck kann sein:
- Turnier- oder Sportpferd
- Dressur-, Vielseitigkeits-, Voltigier- oder Springpferd
- Zuchtstute oder Deckhengst
- Anfänger- oder Freizeitpferd
Außerdem können auch Eigenschaften im Pferdekaufvertrag festgehalten werden, wie:
- Ausbildungsstand
- Eignung für den Turniersport
- Geländesicherheit
- Keine Unarten (Steigen, Bocken, …)
Was muss ich beachten, wenn ich privat Pferde kaufe in Bezug auf das Rückgaberecht?
Bei einem Privatkauf ist zu beachten, dass ein Gewährleistungsausschluss bestehen kann. Das bedeutet, dass der private Verkäufer nicht dafür haftet, wenn Mängel auftreten.
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Pferdekauf und Rückgaberecht: Dann muss der Käufer Mängel benennen
Wenn ein Pferd privat verkauft wird, können die Vertragspartner, wenn sie einen Vertrag erstellen, diesen so weit abändern, wie sie möchten. Solange beide Parteien mit dem Vertrag einverstanden sind, gibt es keine großen Richtlinien, an welche es sich zu halten gilt. So kommt es beispielsweise vor, dass in Privatverträgen Sätze wie „Pferd wird verkauft, wie gesehen und probegeritten“ oder „der Kauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ zu finden sind, welche den Verkäufer bei Auftreten eines Mangels von seinen Pflichten entbinden.
Pferdekauf und Rückgaberecht beim Privatkauf geltend machen – Stufenregelung beachten
Bei mangelhafter Erfüllung tritt eine Stufenregelung in Kraft. Diese Stufenregelung sieht zunächst eine Nacherfüllung der Mängel aufseiten des Käufers vor. Der Käufer muss dem Verkäufer hierbei eine angemessene Frist einräumen, innerhalb derer die aufgetretenen Mängel beseitigt werden. Dies muss dem Verkäufer zugestanden werden, bevor weiter Schritte eingeleitet werden können. Ausnahmen dieser Regelung stellen vehementes Bestreiten des Mangels vom Verkäufer und besondere Umstände, die in beidseitigem Interesse einen sofortigen Schadensersatz erfordern, dar. In diesen Fällen ist keine Gewährung der Nacherfüllung nötig, denn es kann direkt zu den nächsten Stufen übergegangen werden. Bei diesen bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie die Minderung des Kaufpreises oder das Zurücktreten vom Kaufpreis. Weitergehend kann auch Schadensersatz verlangt werden. Die Forderung nach Schadensersatz ist dann gerechtfertigt, wenn der Verkäufer fahrlässig oder vorsätzlich falsch gehandelt hat beim Pferdeverkauf. Im Fall von fahrlässigem Handeln haftet beispielsweise der Verkäufer bereits, wenn er einen leichten Mangel nicht ernst genommen hat, und dieser nach dem Verkauf erneut auftritt. Dagegen ist mit vorsätzlichem Handeln gemeint, dass Mängel absichtlich verschwiegen worden sind oder Eigenschaften zugesichert worden sind, welche nicht vorhanden sind. Alle diese Ansprüche verjähren nach zwei Jahren.
Beim Kauf eines Pferdes von einer Privatperson kann es dazu kommen, dass ein Haftungsausschluss besteht, deshalb ist in diesem Fall Vorsicht geboten.
Wann muss der Verkäufer ein Pferd zurücknehmen?
Ein Rücktritt vom Pferdekauf ist nur möglich, wenn bereits bei der Übergabe ein Mangel vorgelegen hat. Gewerbliche Verkäufer müssen eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr (Pferde älter als 6 Monate) oder sogar zwei Jahren (Fohlen bis 6 Monate) einhalten. Ebenso besteht bei Mängeln, welche innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auftreten, eine Beweislastumkehr. Beim Kauf eines Pferdes von einer Privatperson kann es dazu kommen, dass ein Haftungsausschluss besteht, deshalb ist in diesem Fall Vorsicht geboten.
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